§ 55. Rechtsverhältnisse der Juden.
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hundert die Ordnung des Judenrechts vollständig überüefsen 9 . Meistergiengen besondere Judenordnungen, die in den einzelnen Ländernein sehr verschiedenes Mals von Duldung gewährten 10 .
2. Judengenieinden. Im Mittelalter waren es genossen-schaftlich verbundene Judeugesannntheiteu (universitates Judaeorum),denen Schutz zugesagt, Privilegien ertheilt und Pflichten auferlegtwurden * 11 . Daher bildeten die örtlichen Judengemeinden nicht blosreligiöse, sondern zugleich bürgerliche und politische Verbände, diein wachsender, anscheinend zuerst selbsterstrebter, dann aufgezwungeneräufserer Absonderung von der übrigen Bevölkerung als schutzhörigeKörperschaften unter eignen Vorstehern und Gerichten lebten. Inneuerer Zeit büfsten die Judengemeinden ihre bürgerliche und poli-tische Bedeutung mehr und mehr ein. Die Landesherren betrachtetenlediglich die von ihnen besonders aufgenommenen einzelnen Judenals ihre Schutzunterthanen. Im Zweifel galten die den Juden ertheiltenSchutzbriefe nur für ihre Person, bisweilen aber wurden sie ausdrücklichauf ihre Nachkommen oder einen Theil derselben erstreckt. Diedurch Schutzbriefe mit einem Niederlassungsrecht ausgestatteten Judenwurden nun als „Schutzjuden“ oder „vergleitete Juden“ (Judaeirecepti) von den im Lande blos geduldeten „unvergleiteten Juden“unterschieden 12 .
3. Jüdisches Recht 13 . Im Mittelalter lebten die Juden untersich nach ihrem nationalen Recht, das ihre rabbinischen Gerichtehandhabten. Dagegen konnten sie sich den Christen gegenüber nurin beschränktem Umfange kraft besonderer Privilegien auf das jüdischeRecht berufen 14 . In neuerer Zeit wurde die Zuständigkeit derjüdischen Gerichte mehr und mehr eingeengt 15 . Mit der Unter-
9 R.P.O. v. 1530 t. 27, v. 1548 t. 20 (Kraut Nr. 17).
10 Nachweisungen b. Kraut vor § 53.
11 Vgl. Speirer I’riv. v. 1084 u. 1090 b. Kraut Nr. 7—8, Wormser Judenpriv.Friedrichs I. v. 1157; Gierke, Genossenschaftsr. I 337 ff.
12 Vgl. Eichhorn, D.P.R. § 81 Anm. a—f, Mittermaier § 117 Anm. 8—10.
13 Vom jüdischen Recht als solchem ist im deutschen Privatrecht nicht zuhandeln; über Quellen u. Litteratur desselben vgl. Ortloff, Grundz. S. 210 ff,Kraut, Grundr. zu § 54, Beseler, D.P.R. S. 247, Gengier, D.P.R. S. 36.
u Für die Juden galt also nicht, wie Stobbe, D.P.R. I 386, meint, das Per-sonalitätsprinzip: vgl. Brunner I 275 ff, Ileusler I 151. Vielmehr war ihrnationales Recht ein blos geduldetes Recht, das der ordentliche Richter keineswegsin gleicher Weise wie germanisches Stammesrecht zu achten hatte.
15 Stobbe § 46 Anm. 7; Böhlau, Meckl. L.R. II 312 ff — In Preulsenwurde 1812, in Bayern 1813, in Ilildburgliausen 1814, in Holstein 1863 die Rabbiner-