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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

Volksrecht hatten, beruhte ihre gesammte Rechtsstellung auf einemAusnahmerecht.

1. Jude n schütz. Die Juden erlangten Rechtsfähigkeit durchihre Aufnahme als Schutzgenossen. Der ihnen gewährte Schutzhatte nicht nur nach Zeit und Ort einen verschiedenen rechtlichenInhalt, sondern wurde auch thatsächlich in sehr ungleichem Mafsewirksam 2 3 . Während er bis zu den Kreuzzügen leidliche Sicherheitbot, versagte er während der Judenverfolgungen und behielt seitdemein stark prekäres Gepräge, so dafs die durch ihn nur suspendirteRechtlosigkeit der Juden immer wieder hervorbrach 8 .

Oberster Schutzherr der Juden war von je der König 4 , der ihnenden Königsfrieden verlieh 5 , hierfür aber von ihnen mancherlei Ab-gaben bezog 6 . Seit dem zwölften Jahrhundert steigerte sich daskönigliche Schutzrecht zu einem Regal, das einerseits mehr und mehrals nutzbares Recht aufgefalst und behandelt wurde, andrerseits dieAbhängigkeit der Juden als eine Art von Hörigkeit erscheinen liefs.Die Juden hiefsen daher nun kaiserliche Kammerknechte 7 .

Gleich anderen Regalien gelangte auch das Judenregal schon imMittelalter mehr und mehr in die Hände der Landesherren undStädte 8 . Später galt es als selbstverständliches Stück der Landes-hoheit, deren Trägern die Reichsgesetze seit dem sechszehnten Jahr-

2 Die Gründe hierfür lagen weit weniger in einer Wandelung der nationalenund religiösen Gesichtspunkte, als in der Veränderung der wirthschaftlichen Zu-stände; vgl. Roscher, Zeitschr. f. d. ges. Staatsw. XXXI (1875) S. 503 ff.,Heusler I 149 ff.

3 Dies zeigt sich besonders darin, dafs mehr und mehr den Juden der Schutznur für eine Reihe von Jahren zugesagt wurde, nach deren Ablauf sie der Willkürverfielen. Ja es kam die Anschauung auf, dafs, weil der Königsschutz jedesfallsvom Könige nur für seine Lebenszeit ertheilt sei, der neu gekrönte König denJuden allenthalben im Reich alle ihre Güter nehmen möge,dazu ihr Leben undsie tödten bis auf eine Anzal, der lutzel sein soll, zu einer Gedechtnus; Urk. v.1462 b. Kraut § 53 Nr. 6.

4 Schon der fränkische König scheint einen allgemeinen Judenschutz geübtzu haben, den er in den besonderen Schutzbriefen für einzelne Juden nur erhöhte;Waitz, Verf.Gesch. V 371 ff., Heusler 1 149, Brunner I 276; a. M. Stobbe,.Juden S. 10 ff, Schröder S. 219 u. 454.

5 Treuga Henr. IV d. a. 1103 c. 1 (M.G.L. II 267); Sachsensp. II Art. 66 § 1,III Art. 7 § 3.

6 Urk. b. Kraut § 53 Nr. 9-14.

7 Schon im Wormser Judenpriv. v. 1157 sagt Friedrich I. von allen Juden,dafs siead cameram nostram attineant. Alsservi camerae nostrae werden sie1236, 1262 (Kraut Nr. 5), 1312 (Schröder S. 454) bezeichnet. Vgl. Schwabensp.,(W.) c. 214: des römischen küniges kamer ze eigen.

8 Urk. b. Kraut § 53 Nr. 915, Aurea B. Art. 9 § 12.