§ 55. Rechtsverhältnisse der Juden.
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privatrechtliclien Genossenschaft oder der Genui's von Stipendien undanderen Vortheilen aus Stiftungen nur den Angehörigen eines be-stimmten religiösen Bekenntnisses zugänglich sein. Ebenso kann dieStiftungsurkunde eines Familienfideikommisses ein bestimmtes Be-kenntnifs zur Voraussetzung der Folgefähigkeit machen 22 .
6. Endlich kann auch durch Rechtsgeschäft unter Lebendenoder von Todes wegen ein Rechtserwerb an die Bedingung geknüpftwerden, dafs die berufene Person einem bestimmten Bekenntnifs an-gehöre. Eine solche Bedingung ist jedoch als unsittlich anzusehen,wenn sie beabsichtigt, einen vermögensrechtlichen Beweggrund fürden Entschlufs über die Beibehaltung oder den Wechsel des Be-kenntnifsstandes zu schaffen 23 .
§ 55. Rechtsverhältnisse der Juden.
I. Aelteres Recht * 1 . Da die Juden ursprünglich als Volks-fremde (§ 56) und später als Ungläubige (§ 54) keinen Antheil am
II, 11 § 340 u. 582); natürlich auch alle mit kirchlichen Aemtern und Würden'verbundenen Vermögensrechte.
22 Vereinzelt steht der Widerspruch von Thudichum, Deutsches Kirchen-recht des 19. Jahrh., Leipzig 1877, I 78 ff.
23 Die früher herrschende Ansicht gieng dahin, dafs die Bedingung des Be-harrens hei der bisherigen Religion zulässig, die des Uebertritts zu einer andernReligion unzulässig sei; vgl. Runde § 367 u. Eichhorn § 79 Anm. h, sowie dievon ihnen angeführten Schriftsteller. Unter den Neueren wollen Viele jede Be-dingung dieser Art verwerfen; so Savigny III 185, Maurenbrecher § 153Anm. 6, Reyscher, Württ. P.R. § 178, Thudichum a. a. 0. S. 76 ff., Roth,D.P.R. § 69 Anm. 20, weitere Angaben b. Stobbe §45 Anm. 20. Andere haltenauch die Bedingung des Religionswechsels für zulässig; so Selchow nach Runde§ 367 Anm. b, Thibaut, Pand. § 954, Vangerow, Pand. I 138, Wächter,Württ. P.R. II 725 Anm. 18 (Pand. I 375 nur mit Vorbehalt). Der richtigen An-sicht nach kommt es auf die Absicht im Einzelfall an, so dafs sowohl die Be-dingung der Beibehaltung wie die des Wechsels der Religion je nach den Umständengültig oder ungültig ist; vgl. Mittermaier § 115 IV, Bluntschli § 27 Anm.,Walter § 27 Anm. 9, Gerber § 43 Anm. 6, Stobbe I 383, Franken S. 85,Unger, Oest. P.R. II 86 ff, auch Windscheid, Pand. § 94 Anm. 13; ebensoR.Ger. XXI Nr. 51.
1 Stobbe, Die Juden Deutschlands während des Mittelalters, Braunschweig1886. — Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschi., herausg. v. Geiger,Braunschweig 1886 11'.; darin hes. Ilöniger, Zur Geschichte der Juden Deutsch-lands im früheren M.A., I 65 ff, II 136 ff. — Eichhorn, D. Rechtsgesch. § 297u. 350; Walter, R.G. § 431 ff; Brunner, R.G. I 275 ff; Schröder, R.G. S. 221u. 453 ff; Thudichum, Gesell, des D.P.R. S. 210 ff. — Ileus ler, Inst. I 147 ff.— Runde, D.P.R. § 638 ff.; Eichhorn, D.P.R. § 80 ff; Mittermaier, D.P.R.1 § 116 ff; Walter, D.P.R. § 78 ff; Renaud, D.P.R. I § 142 ff.; Stobbe, D.P.R.I § 46; Böhlau, Meckl. L.R. II 310 ff.