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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
II. Heutiges Recht. Nach dem geltenden deutschen Privat-recht ist die Religion ohne Einflufs auf die Privatrechtsfähigkeit alssolche, entbehrt aber gleichwohl nicht aller privatrechtlichen Bedeutung.
1. Jede „Beschränkung der bürgerlichen und staatsbürger-lichen Rechte“ auf Grund des religiösen Bekenntnisses ist reichsrecht-lich aufgehoben 17 .
2. Die Geltung besonderer Privatrechtssätze für dieAngehörigen der einzelnen Bekenntnisse ist hiervon an sich nicht be-troffen 18 . Doch ist das persönliche Eherecht, in dem sich vorzugs-weise im gemeinen Recht und den meisten Partikularrechten eineSonderung des Privatrechts nach Religionsbekenntnissen erhaltenhatte, zum gröfsten Theil reichsrechtlich unabhängig vom Bekenntnifsgeordnet, so dafs konfessionelles Eherecht nur noch in den demLandesrecht vorbehaltenen Fragen und zwar hauptsächlich nur be-züglich der Ehescheidungsgründe Anwendung finden kann 19 .
3. Auch die Anknüpfung von Rechtsfolgen an Religions-verschiedenheit ist insoweit, als sie keine Zurücksetzung deseinen Bekenntnisses hinter dem anderen enthält, nicht beseitigt;nur das Ehehindernifs der Religionsverschiedenheit ist reichsrechtliehaufgehoben 20 .
4. Da selbstverständlich das Ki rchenrecht konfessionell ge-blieben ist, wird auch die Fähigkeit zum Erwerbe oder doch zurAusübung der im Kirchenrecht wurzelnden Privatrechte nach wie vordurch das religiöse Bekenntnifs bedingt 21,
5. Kraft Satzungsrechtes kann die Mitgliedschaft in einer
17 Vgl. Windscheid § 55 Anm. 3, Stobbe I 380 ff., Rotli, D.P.ll. § 69,Mandry § 6.
18 Unrichtig Roth § 69 Anm. 12. Vgl. über das jüdische Recht § 55 II 3.
19 Hinschius, Komm. § 77 Anm. 38; Roth a. a. 0.; Mandry a. a. 0. Z. 3.
20 Aber erst durch das R.Ges. v. 6. Febr. 1875 § 39; vgl. HinschiusS. 148 ff. — Dagegen ist der Ehescheidungsgrund des Religionswechsels (z. B.nach Sachs. Gb. § 1744) reichsrechtlich nicht beseitigt; Stobbe § 45 Anm. 15—16,Mandry § 6 Z. 5. Ebensowenig der Enterbungsgrund des Religionswechsels(Partikularrechte b. Stobbe § 45 Anm. 17); Mandry a. a. 0.; a. M. StobbeI 381. Noch weniger Bestimmungen, nach denen bei der Auswahl des Vormundsauf das religiöse Bekenntnifs des Mündels Rücksicht zu nehmen ist; Preufs.Vorm.O. § 19.
21 Hierher gehören Kirchstuhlrechte (vgl. Seuff. XXXVII Nr. 132: das alsRealrecht mit einem Grundstück verbundene Kirchstuhlrecht ruht, so lange derEigenthümer nicht der Landeskirche angehört); Begräbnifsrechte an kirchlichenFriedhöfen (R.Ger. XI Nr. 69); Patronatrechte (doch trifft nach deutschem Rechtdie Unfähigkeit nur die keiner anerkannten christlichen Religionspartei Angehörigen,Hinschius, Kirchenr. III 32 ff. u. 92, Friedberg, Kirchenr. § 120, Pr. L.R.