§ 54. Der Einflufs der Religion überhaupt.
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desfErbrechts, der Theilnahme an Kaufmannsgilden und Zünften, derRechte aus Stiftungen und des ehrlichen Begräbnisses gewähren 10 .
3. Seit dem achtzehnten Jahrhundert brach sich inden gröfseren Ländern die Idee der „Toleranz“ Balm, die in zweiRichtungen über das Reichsrecht hinausführte * 11 . Einerseits wurdedie Duldung abweichender Bekenntnisse und zwar unter Durch-brechung des reichsrechtlichen Verbotes auch der Sekten zum Prinziperhoben; doch war hiermit nur Gewissensfreiheit mit Hausandacht,keineswegs auch das Recht der religiösen Genossenschaftsbildung undder öffentlichen Religionsübung allgemein zugestanden. Andrerseitswurde die Privatrechtsfähigkeit grundsätzlich vom religiösen Bekennt-nis gelöst; da aber hinsichtlich der öffentlichen Rechtsfähigkeit nichtdas Gleiche geschah, blieben auch im Privatrecht schon wegen seinesZusammenhanges mit dem öffentlichen Recht mancherlei Ausnahmenbestehen.
4. In unserem Jahrhundert gieng man in beiden Rich-tungen mehr und mehr weiter.
Einerseits wurde, freilich meist erst seit 1848 und bis heutenicht durchweg, auch die religiöse Gemeinschaftsbildung nebst deröffentlichen Religionsübung allgemein freigegeben 12 . Nur hinsichtlichder Erlangung der Körperschaftsrechte blieben Religionsgenossen-scbaften zum Theil besonderen Beschränkungen unterworfen ,3 .
Andrerseits wurde nicht nur die privatrechtliche, sondern auchdie öffentlichrechtliche Fähigkeit für unabhängig von der Religion er-klärt. Die deutsche Bundesakte verfügte, dai's die Verschiedenheitder christlichen Religionsparteien keinen Unterschied im Genufs derbürgerlichen und politischen Rechte begründen solle 14 . Durch dieneueren Verfassungsurkunden wurde die Gleichstellung auf alle Re-ligionsbekenntnisse ausgedehnt 15 . Die Reichsgesetzgebung erhobdiesen Grundsatz zu zwingendem gemeinem Recht 10 .
10 I.P.O. Art. 5 § 35. — Der Erwerb von Grundeigenthum war nicht aus-drücklich erwähnt und wurde bisweilen versagt; Stobbe § 45 Anm. 3.
11 Vgl. Toleranzedikt Josephs II. v. 1781 u. Oest. Gb. § 39; Pr. L.R. II, 11§ 1—8; Code civ. Art. 8.
12 Hierüber entscheidet das Landesrecht; vgl. Preufs. V.U. Art. 12. Andersz. B. noch in Mecklenburg.
15 Vgl. unten § 63 Anm. 45.
u D.B.A. Art. 16. Gemeint waren aber nur die bisher reichsrechtlich an-erkannten Religionsparteien, nicht die Sekten, Kraut § 52 Nr. 8; vgl. noch Württ.V.U. § 27, Sachs. V.U. § 33 (ib. Nr. 10—11).
16 Vgl. Preufs. V.U. Art. 12; auch Württ. Ges. v. 31. Dez. 1861 u. a.
R.G. v. 3. Juli 1869. Vgl. schon Freizügiglceitsges. v. 1. Nov. 1867 § 1.
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