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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
Fünfter Titel.
EinIhils der Religion.
§ 54. Der Einflufs der Religion überhaupt.
I. Geschichtliche Entwicklung.
1. Im Mittelalter war, da Kirche und Reich nur als zwei Seitendes gottgewollten Menschheitsstaates galten 1 , die weltliche Rechts-stellung durch die Mitgliedschaft in der Einen und alleinigen Kirchebedingt 2 . Der Ketzer verwirkte sein Recht 3 .
2. Nachder Reformation wurde in blutigem Ringen die reichs-rechtliche Anerkennung zweier christlicher Religionsparteien erkämpft 4 5 ,während das Verbot anderer Religionen in Kraft blieb 6 . Aber nur denReichsständen gewährte das Reichsrecht innerhalb dieses Rahmens volleBekenntnifsfreiheit und vom Bekenntnifs unabhängige Rechtsgleichheit 6 .Die Unterthanen der Reichsstände unterwarf es dem landesherrlichenReligionsbanne (jus reformandi) 7 . Für sie beruhte daher alle Religions-freiheit auf den Einschränkungen, durch die das Reichsrecht dielandesherrlichen Befugnisse ennäfsigte und den furchtbaren Satz„cujus regio ejus religio“ abstumpfte. Vor Allem durfte der Landes-herr den religiösen Besitzstand des Normaljahres 1624 nicht antasten 8 .Im Fiebrigen sollte er Andersgläubige mit keinem schärferen Zwangeals dem zur Auswanderung ohne Vermögensverkürzung verfolgen 9 .Duldete er sie aber im Lande, so mufste er ihnen neben Gewissens-freiheit mit Hausandacht den Genufs des Privatrechts einschliefslich
1 Gierke, Genossenschaftsr. III 517 ff.
2 Sachsensp. I Art. 1—2. Darum soll, wer im Kirchenbanne verharrt, auchder Reichsacht verfallen; Const. Frid. II d. a. 1220 c. 7 M.G.L. II 236. Vgl.Hinschius, Kirchenr. V 393 ff.
3 Const. Frid. II d. a. 1220 c. 6 M.G.L. II 243 (Auth. Credentes praetereazu 1. 4 C. 1, 5); Sachsensp. II Art. 13 § 7; vgl. Sach fse, Z. f. D. R. XIV 102 ff.
4 R.A. v. 1555 § 15 u. 24; I.P.O. Art. 5 u. 7. „Katholiken“ und „Augs-hurgischer Konfession Verwandte“; zu den letzteren nach I.P.O. Art. 7 auch die„Reformirten“ gehörig.
5 I.P.O. Art. 7 § 2: sed praeter religiones supra nominatas nulla alia in sacroimperio Romano recipiatur vel toleretur.
6 I.P.O. Art. 5 § 1 (aequalitas exacta mutuaque).
7 I.P.O. Art. 3 § 30.
8 I.P.O. Art. 5 § 31, 32, 34. (Zwischen Lutheranern und Reformirten ent-schied das Jahr 1610).
9 R.A. v. 1555 § 24; I.P.O. Art. 5 § 36. (Das sog. flebile beneficium emi-grationis).