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Erstes Kapitel. Das Recht (1er Einzelpersönlichkeit.
und die Ehrengerichte der Rechtsanwälte 87 . Auch die Disziplinar-gerichtsbarkeit über die öffentlichen Beamten hat unter Anderemdie Aufgabe, die Sonderehre des Beamtenberufs zu hüten 88 . Nichtminder spielt bei der akademischen Disziplin die Studentenehre eineRolle 39 .-
V. Individualehre. Jeder Mensch hat als Individuum eineindividuelle Ehre, die auf dem sittlich-sozialen Werth seiner Persön-lichkeit beruht und durch seine Lebensführung sich erhöht odermindert. Ein Recht auf ihre Anerkennung besteht aber im Allge-meinen nicht 40 .
Doch wird einerseits eine äufsere Konstatirung ihrer E r h ö li u n güber das Durchschnittsmafs durch die Verleihung von Auszeich-nungen aller Art versucht. Die Staaten vertheilen Titel, Ordenund Ehrenzeichen, die Städte Ehrenbürgerrechte, GenossenschaftenEhrenmitgliedschaften, gewerbliche Vereinigungen Ehrendiplome undAusstellungsmedaillen u. s. w. Daraus entstehen Rechte auf Führungoder Tragung, die auch wieder verloren werden können 41 . Gegenunbefugte Anmafsung öffentlicher Ehrenauszeichnungen schreitet dieöffentliche Gewalt ein 43 . Zum Tlieil aber kann einem derartigenRechte auch der Privatrechtsschutz gegen unbefugte Anmafsung nichtversagt werden 48 .
37 Rechtsanwaltsordn. v. 1. Juli 1878 § 49 u. 62 ff., dazu § 5—6 u. 28; vgl.Lab and, Staatsr. II 428 ff.
38 Die Pflicht des Beamten, „durch sein Verhalten in und aufser dem Amteder Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen“ (Reichsbeamtenges.§ 10), ist eine in der besonderen Berufsehre wurzelnde Standespflicht; L. Stein,Verwaltungslehre I, 1 (2. Aufl.) S. 235 ff, II. Schulze, Preufs. Staatsr. (2. Aufl.)I 313 ff., Deut. Staatsr. I 323. A. M. Laband I 445 u. Seydel, Bayr. Staatsr. III394, die aber beide „besondere“ und „höhere“ Ehre verwechseln.
39 Vgl. Bad. akadem. Vorschr. v. 19. März 1868 § 29: Einschreiten gegenHandlungen, „wodurch sie ihre oder ihrer Commilitonen Standesehre beflecken“;Preufs. Disciplinarvorsclir. f. Studirende v. 1. Okt. 1879 § 25 Z. 3: „durch welchesie ihre oder ihrer Genossen Ehre verletzen.“
4° Wenn Jhering, Zweck im Recht I 188 ff., unter Berufung auf ab-weichende Erscheinungen im älteren römischen Recht für die Zukunft die Aus-bildung eines festen Rechtsanspruches auf wohlverdiente Orden, Titel und andereEhren in Aussicht stellt, so tritt er hierbei mit der germanischen Auffassung derEhre in schroffen Widerspruch.
41 Vgl. oben Anm. 10—11.
43 Str.G.B. § 360 Z. 8. Vgl. die französ. Loi relative ä l’usurpation desmedailles et recompenses industrielles v. 30. Apr. 1886.
43 So ist das Recht eines Gewcrbtreibenden auf Führung von Preismedaillendurch Klage gegen Unbefugte auf Unterlassung der Führung geschützt; Köhler,Das Recht des Markenschutzes S. 76 ff, Seuff. XLVI Nr. 46. Vgl. unten § 82Anm. 20.