§ 53. Geltendes Recht der Ehre.
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der unehelich Gehörnen, obwohl sie als formell gemeinrechtlichesInstitut nicht ausdrücklich beseitigt ist, aus dem geltenden Recht ver-schwunden 31 .
Dagegen ist die besondere Färbung der Ehre durch die Zu-gehörigkeit zu einem bestimmten Stande oder Verbände auch heutevon rechtlicher Bedeutung. Nur beschränken sich ihre Wirkungenauf das Sonderrecht dieses Personenkreises. Verlust oder Schmälerungder Sonderehre kann also nur zur Minderung der Rechtsfähigkeitinnerhalb der besonderen Sphäre und schlimmstenfalls zum Ausschlufsaus derselben führen.
Die 0 r d n u n g und Handhab u n g des Rechtes der Sonder-ehre ist bei freien Verbänden Sache der Autonomie 32 . Bei öffent-lichrechtlichen Verbänden greift die staatliche Gesetzgebung be-schränkend und regelnd ein 33 . So sind die Innungen ausdrücklichmit der „Aufrechthaltung und Stärkung der Standesehre unter denInnungsmitgliedern“ betraut, können aber diese Aufgabe nur mit denihnen gesetzlich verliehenen Mitteln erfüllen 34 . Ebenso ist diekorporative Wahrung der Kaufmannsehre und namentlich der Aus-schluss von der Börse wegen Verlustes der Kaufmannsehre unterstaatlicher Autorität geordnet 35 . Bei gewissen öffentlichen Berufs-ständen sind behufs Reinhaltung der Standesehre Genossengerichtealter Art als „Ehrengerichte“ konstituirt und mit -weitreichenden Be-fugnissen ausgestattet. So vor Allem die Ehrengerichte der Offiziere 36
31 Auch hinsichtlich der Inoffiziositätsquerel der Geschwister können sie nichtmehr zu den personae turpes gerechnet werden; vgl. hinsichtlich der unehelichenKinder Homrnel, Rhaps. 615, Mittermaier § 104 Anm. 12, Roth, Bayr. C.R.III § 342 Anm. 48, Stolibe § 48 Anm. 65, Gengler, D.P.R. S. 59, Seuff. INr. 91; hinsichtlich der Schinder Gerber § 41 Anm. 8, Stobbe § 48 Anm. 74,Gengler S. 59.
33 Die allgemeinen Schranken der Satzungsgewalt müssen selbstverständlichauch hier beachtet werden. — Bei eingetragenen Genossenschaften müssen dieGründe, aus denen ein Ausschlufs zulässig sein soll, im Statut festgesetzt sein;R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 66 (früher § 38).
33 Beschränkungen der kirchlichen Straf- und Zuchtgewalt hinsichtlich derEinwirkung auf die Ehre finden sich z. B. im Preufs. Ges. v. 13. Mai 1873 § 1u. 4, Hess. Ges. v. 26. Apr. 1875 § 1 u. 4.
34 K.Gew.O. § 97.
36 In den Börsenordnungen und den Satzungen der kaufmännischen Kor-porationen; vgl. Gierke, Genossenschaftsr. I 949 Anm. 134, Behrend, Handelst 1 .1428, E. Löning, Venvaltungsr. S. 518.
30 Preufs. Ges. v. 2. Mai 1874 (auch in den drei anderen Kontingenten eingeführt); vgl. Laband, Staatsr. II 687 ff.