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Erstes Kapitel. Das Recht der Eiuzeipersönlichkeit.
nimmt er das Stimmrecht 23 , bei Berufsgenossenschaften für Unfall-versicherung das Stimmrecht und die Wählbarkeit zum Arbeiter-vertreter 24 , bei Versicherungsanstalten für Alters- und Invaliditäts-versorgung die Wählbarkeit in den Ausschufs 26 . Ueberdies aberkann das Satzungsrecht freier Genossenschaften an den Ehrverlustdie Versagung oder den Verlust der Mitgliedschaft oder die Ent-ziehung einzelner Mitgliedschaftsrechte knüpfen 26 .
In gleicher Weise kann das Satzungsrecht von Anstalten undStiftungen die Zulassung zu Aemtern oder den Erwerb oder Genufsvon stiftungsmäfsigeu Rechten vom Besitz der bürgerlichen Ehren-rechte abhängig machen 27 . Auch kann die Stiftungsurkunde einesFamilienfideikommisses den Ehrlosen für successionsunfähig erklären 2S .
Endlich ist zu beachten, dafs überall, wo schon mit der blolsen„Bescholtenheit“ Rechtsnachtheile verbunden sind, die Aberkennungder bürgerlichen Ehrenrechte als eine zweifellos bescholten machendeThatsache in Betracht kommt 29 .
IV. Sonderehre. Dem Menschen kann als Mitglied einesbesonderen Personenkreises eine besondere Ehre gebühren, die sichin dem Anspruch auf Achtung seiner Würde als Mitträger einer be-stimmten Gemeinschaft äufsert. Diese Sonderehre kann ganz odertheilweise verloren werden.
Das heutige Recht erkennt, da es die Persönlichkeit jedesMenschen an sich als gleich'werthig behandelt, eine höhere odergeringere Ehre einzelner Berufs- oder Geburtsklassen nicht mehran 80 . Darum ist auch die Anrüchigkeit der Schinder und
23 R.Ges. v. 15. Juni 1883 § 37.
24 R.Ges. v. 6. Juli 1884 § 34 u. 42. Vgl. auch R.Ges. v. 5. Mai 1886 § 44u. v. 11. Juli 1887 § 35.
26 R.Ges. v. 22. Juni 1889 § 50.
2G Vgl. Stobbe § 48 Anm 58.
27 Das bad. Stiftungsges. v. 5. Mai 1870 § 21 enthält eine gesetzliche Be-stimmung über den Ausschluß von Stiftungsverwaltungen.
28 Das Bayr. L.R. III c. 10 § 10 Kr. 4 sprach dies als gesetzliche Folge desEhrverlustes aus, ist aber nicht mehr in Geltung; vgl. Lewis, Familienfideik.S. 44 u. 339, Roth, Bayr. C.R. II § 230 Anm. 11, Stobbe § 48 Anm. 55.
29 So z. B. bei der querela inofficiosi testamenti von Geschwistern; bei demRecht zur einseitigen Aufhebung von Dienstverhältnissen (H.G.B. Art. 62—65,R.Gew.O. § 111—112 u. 133 a) oder Gesellschaftsverhältnissen (II.G.B. Art. 125)u. s. w. — Auch zur Ausübung des Patronats ist der Ehrlose regelmäfsig unfähig;Hinschius, Kirchenr. III § 137 Anm. 2 ff.
30 Die unaustilgbaren Unterschiede, die die öffentliche Meinung hinsichtlichder sozialen Ehre der Klassen statuirt, sind freilich auch heute eine Macht, wirkenaber nur vermöge der Sitte.