§ 53. Geltendes Recht der Ehre.
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der Familieurath die Genehmigung ertheile 13 . Partikularrechtlich■wirkt der Ehrverlust auch auf das Eherecht und das Elternrecht ein 14 .
Der Ehrlose ist ferner nach gemeinem Lehnrecht lehnsunfähig 15 .
Er ist unfähig, Sollennitätszeuge zu sein 16 .
Als Schiedsrichter kann er abgelehnt werden 17 .
Er darf als Ge werbtreibender sich nicht mit der Anleitung vonArbeitern unter 18 Jahren befassen 18 und ist von manchen Gewerbe-betrieben ausgeschlossen 19 .
Eine besondere Bedeutung hat der Verlust der bürgerlichenEhrenrechte für das Genossenschaftsrecht. Bei eingetragenen Erwerbs-und Wirthschaftsgenossenschaften bildet er einen gesetzlichen Aus-schliefsungsgrund 20 . Den Mitgliedern eingeschriebener Hülfskassenentzieht er das Stimmrecht 21 . Er schliefst von dem Eintritt in eineInnung aus und beraubt das Innungsmitglied des Stimmrechts undder Ehrenrechte in der Innung 23 . Bei öffentlichen Krankenkassen
13 Str.G.B. § 34 Z. 6. So meist schon nach früherem Recht, vgl. Stobbe§ 48 Anm. 43.
14 Schwere Strafe als Ehescheidungsgrund nach Pr.L.R. II, 1 § 704, Code civ.Art. 232, Oest. Gb. § 115, Sachs. Gb. § 1740, protestantischem Kirchenrecht, R.Ger. INr. 120, IX Nr. 47, XIII Nr. 46. Nicht zu billigen ist das Erk. des R.Ger. XXNr. 77, das in der Rheinprovinz Zuchthausstrafe nebst zehnjährigem Ehrverlustnicht mehr als Scheidungsgrund aus Code civ. Art. 232 gelten lassen will, weil dieZuchthausstrafe heute keine „peine infamante“ sei (vgl. aber oben Anm. 5) und zeit-weiliger Verlust der Ehrenrechte kein Fall des Verlustes der bürgerlichen Ehre. —Ueber Verwirkung der väterlichen Gewalt vgl. Pr. L.R. II, 2 § 255.
15 II F. 21 § 10, II F. 37 pr. Vgl. Stobbe §48 Anm. 54, § 119 Anm.20 — 21 .
16 Vgl. Str.G.B. § 34 Z. 5; Hinscliius, Komm, zum Personenstandsges.§ 53 Anm. 15; Entw. I § 1249 Abs. 2, § 1917 Abs. 2 Z. 2.
17 C.Pr.O. § 858.
18 R.Gew.O. § 106 (nach der ursprünglichen Fassung durfte er nur keineLehrlinge halten).
19 Nach R.Gew.O. § 53 kann die Approbation als Apotheker und als an-
erkannter Arzt oder Thierarzt für die Dauer des Ehrverlustes zurückgenommenwerden. Durch § 57 in seiner ursprünglichen Fassung war der Ehrlose vomIlausirgewerbe ausgeschlossen. Ueberdies bleibt der Ehrverlust überall erheblich,wo wegen „Unzuverlässigkeit“ die Genehmigung zu einem Gewerbebetriebe versagt
oder ein Gewerbebetrieb untersagt werden kann; vgl. § 32, 34, 35, 53. — Unbedingt
spricht das R.Prefsges. v. 7. Mai 1874 § 2 dem Ehrlosen das Recht ab, verant-wortlicher Redakteur einer periodischen Druckschrift zu sein.
20 R.Ges. v. 4. Juli 1868 § 38, v. 1. Mai 1889 § 66.
21 R.Ges. v. 7. Apr. 1876 § 21.
22 R.Gew.O. § 100 Abs. 6 u. § 100 a. Nur fakultativ bei älteren Innungennach § 83 u. 86.