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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
2. Wirk an gen. Die Wirkung des Verlustes der bürgerlichenEhre ist eine Minderung der Rechtsfähigkeit. Vor Allem büfst derEhrlose die öffentlichrechtliche Fähigkeit zur aktiven Theilnahme amStaats- und Gemeindeleben ein: die Heeresfähigkeit 7 ; die Amts-fähigkeit 8 ; die Fähigkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen,zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechteauszuliben 9 ; die Fähigkeit zur Führung von Würden, Titeln, Ordenund Ehrenzeichen 10 . Schon diese öffentlichen Folgen greifen zugleichin das Privatrecht ein, indem mit einem Amte oder Orden auch dieihm entspringenden Vermögensrechte verloren werden * 11 . Darüberhinaus aber knüpfen sich an den Verlust der bürgerlichen Ehren-rechte tlieils nach Reichsrecht theils nach Landesrecht mancherleiweitere Wirkungen, die eine Minderung der Privatrechtsfähigkeit ein-schliefsen 12 .
So nach dem Reichsstrafgesetzbuch die Unfähigkeit, Vormund,Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied einesFamilienraths zu sein, es sei denn, dafs es sich um Verwandte ab-steigender Linie handle und die obervormundschaftliche Behörde oder
T Str.G.B. § 34 Z. 2.
8 Str.G.B. § 34 Z. 3. Unter den „öffentlichen Aemtern“, zu deren Bekleidungder Ehrlose unfähig ist, sind Anwaltschaft, Notariat, Geschwornen- und Schöffen-dienst mitbegriffen; § 31 Abs. 2. Die zur Zeit bekleideten Aemter gehen für immerverloren; § 33, § 35 Abs. 2.
9 Str.G.B. § 34 Z. 4. Die aus Wahlen bereits erlangten Rechte gehen dauerndverloren; § 33.
10 Str.G.B. § 34 Z. 3. Die bereits erworbenen Ehrenrechte dieser Art gehenfür immer verloren; § 33. — Auch das Recht, die Landeskokarde zu tragen, erlischt;§ 34 Z. 1.
11 Vgl. hinsichtlich der Ehrenzulage für Inhaber des eisernen Kreuzes R.Ges.v. 2. Juni 1878 § 3. — Ergeht das Strafurtlieil, das den Amtsverlust bewirkenwürde, erst nach Beendigung des Amtes, so kann es das Amt nicht mehr entziehenund wirkt daher auch auf den Pensionsanspruch nicht mehr ein; R.Ger. XXI Nr. 33.Dagegen sind die Partikularrechte, die die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-rechte während des Ruhestandes als einen selbständigen Verlustgrund des Pensions-anspruches behandeln, d. r. M. nach in Kraft geblieben; R.Ger. II Nr. 20.
12 Unrichtig ist die Behauptung, dafs über die Wirkungen des Verlustes derbürgerlichen Ehrenrechte ausschliefslich das Strafgesetzbuch und spätere Reichs-gesetze entscheiden; so Mandry S. 106 ff., Roth, D.P.R. I 391. Nur die eigent-lichen Straffolgen sind durch das Reichsstrafrecht ausschliefseiul geregelt, dagegenbleibt die Festsetzung sonstiger und insbesondere privatrechtlicher Folgen der durchStraferkenntnifs konstatirten Unwürdigkeit offen; Stobbe, D.P.R. I 411 ff.,Binding, Strafr. I 327 ff.; vgl. auch Franken, D.P.R. S. 86; RGer. II Nr. 20(oben Anm. 11).