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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 53. Geltendes Recht der Ehre.

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§ 53. Geltendes Recht der Ehre.

I. Ueberhaupt. Die beiden Grundgedanken, von denen dasgermanische Recht ausgieng, beherrschen auch das heutige Recht.

1. Aus der Persönlichkeit entspringt ein Recht aufEhre. Dieses Recht, das auf Achtung des Werthes der eignenPersönlichkeit durch jeden Anderen geht, ist ein durch Klage undSelbsthülfe geschütztes Recht an der eignen Person V Es besteht inmehrfacher Abstufung und ist besonderer Färbung fähig.

2 . Unversehrte Ehre ist Grundlage des unversehr-ten Rechtes der Persönlichkeit. Mängel in der Ehre ziehendaher Minderungen der Rechtsfähigkeit nach sich. Hierbei kommtdie Ehre in der vierfachen Abstufung der Menschenehre, der Bürger-ehre, der Sonderehre und der Individualehre in Betracht.

II. Menschenehre. Jedem Menschen gebührt als solchemein Recht auf die allgemein menschliche Ehre, d h. auf die Achtungseiner Menschenwürde. Diese Ehre ist heute schlechthin unverlierbarund mufs auch beim Verbrecher geachtet werden 1 2 3 .

III. Bürger ehre. Jedem Menschen gebührt als Staatsbürgerein Recht auf diebürgerliche Ehre, d. h. auf die Achtung seinerWürde als Mitträger der Staats- und Rechtsgemeinschaft. Diese Ehrekann ganz oder theilweise verloren werden.

1. Fälle. Ein Verlust oder eine Minderung der bürgerlichenEhre tritt heute lediglich kraft Selbstverwirkung durch ein dieseFolge feststellendes Strafurtheil ein. Das geltende deutsche Straf-recht kennt sowohl einen Verlust der Ehre für immer 8 wie einenVerlust der Ehre für eine bestimmte Zeit 4 . Es kennt daneben eineSchmälerung der Ehre für immer 5 und eine Schmälerung der Ehrefür eine bestimmte Zeit 6 * . Die Wiederherstellung der aberkanntenbürgerlichen Ehre ist nur durch Begnadigung möglich.

1 Vgl. unten § 82 III

2 Vgl. oben § 42 Anm. 8.

3 Durch besondere richterliche Aberkennung wegen Ehrlosigkeit der Handlung;zulässig neben Todesstrafe oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe; Str.G.B. § 32.

4 Durch besondere richterliche Aberkennung wegen Ehrlosigkeit der Handlung;zulässig (in den Fällen der §§ 161, 181 u. 302 d nothwendig) neben zeitiger Zucht-hausstrafe auf 210, neben Gefängnifsstrafe von mindestens 3 Monaten bei dengesetzlich dazu geeigneten Strafthaten auf 15 Jahre; Str.G.B. § 32.

5 Durch Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, womit dauernd die Heeresfähigkeitund die Amtsfähigkeit untergeht; Str.G.B. § 31.

6 Durch Aberkennung der Amtsfähigkeit auf 15 Jahre; Str.G.B. § 35; vgl.

§ 81, 83, 84, 8791, 94, 95, 128, 129, 358.