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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
gesetzbücher unter dem Namen des „Verlustes der bürgerlichenEhre“ oder „der bürgerlichen Ehrenrechte“ neu geordnet. Sieknüpften nach wie vor die Rechtsminderung' theils an die Verurthei-lung zu einer entehrenden Strafe 78 , theils an eine besondere Alt-erkennung der Ehrenrechte wegen ehrloser Handlung 74 . Neben demVerluste der Ehre aber führten sie eine blofse Schmälerung 75 undneben der dauernden Aberkennung aller oder gewisser Ehrenrechteihre Aberkennung auf Zeit 76 ein. Auf einer Mischung aller dieserEinrichtungen beruht auch das geltende deutsche Reichsstrafrecht.
Die Anrüchigkeit des gemeinen Rechts wurde durch dieLandesgesetzgebung mehr und mehr beseitigt. Zunächst wurden dieunehelich Gehörnen hinsichtlich der allgemeinen Rechtsfähigkeit denehelich Gehörnen gleichgestellt 77 . Sodann erhielten auch die Schindergleiche Ehre mit anderen Staatsbürgern 78 .
Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bescholtenheitwurden im neueren Rechte immer mehr auf die individuellen Ver-hältnisse abgestellt.
Das Recht der ständischen und genossenschaftlichenSonderehre wurde nicht nur vielfach neu belebt, sondern in ge-wissem Umfange auch durch die Gesetzgebung wieder anerkannt undgepflegt.
Im Ganzen hat durch die neueste Entwicklung die Lehre von derEhre gerade für das Privat recht mehr, als zu wünschen wäre, anBedeutung verloren. Keineswegs aber ist sie privatrechtlich be-deutungslos 79 .
73 Ygl. z. B. Bayr. Str.G.B. v. 1813 I Art. 23 b. Kraut § 51 Nr. 13; Preufs.Str.G.B. v. 1851 § 11 (Zuchthausstrafe). Nach dem Sachs. KriminalGb. v. 1838Art. 9 (Kraut Nr. 14) entzieht nur „-wirklich erlittene Zuchthausstrafe“ die Ehren-rechte.
74 Vgl. z. B. Preufs. Str.G.B. v. 1851 § 7, 61, 67, 175.
76 Vgl. Mitterniaier § 102 Anm. 19—21; Heffter a. a. 0. § 132; Preufs.Str.G.B. v. 1851 § 25 u. 63.
76 Sie stammt aus dem frauzös. R. (Code pen. Art. 42) u. findet sich z. B.im Württ. Str.G.B. v. 1839 Art. 28, bes. aber im Preufs. v. 1851 § 21—22.
77 Pr. L.R. II, 2 § 662 (jedoch noch mit einer Einschränkung durch II, 8§ 279); Oest. Gb. § 162; Iv. Sachs. Ges. v. 23. März 1831 b. Kraut Nr. 20; andereGesetze b. Stobbe § 48 Anm. 62—63.
78 In Preufsen durch Cab.O. v. 4. Dez. 1819 u. 21. Okt. 1827 b. KrautNr. 25. Vgl. ferner Unger, Oesterr. P.R. I 274 Anm. 24, Roth, Kurh. P.R.S. 144 ff., Stobbe § 48 Anm. 73.
79 Was Franken S. 86 hierüber bemerkt, beruht auf sehr oberflächlicherBetrachtung.