52. Geschichtliche Entwicklung des Rechtes der Ehre.
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ad honores) ausgebildet, die lediglich auf die Tilgung des Geburts-makels gerichtet war 70 .
3. Was die Ehrlosigkeit des deutschen Rechts betrifft,so wurde
a. die Besch ölte n heit mit der römischen infamia facti oderturpitudo in Verbindung gebracht und auf diesem Wege zu demgemeinrechtlichen Institut der Verächtlichkeit umgebildet 71 .
b. Die Ehrlosigkeit kraft Urtheils floi's, wie schon er-wähnt ist, mit der Rechtlosigkeit kraft Urtheils zusammen, so dafsauch hinsichtlich der Folgen zwischen Verlust des „Rechtes“ undVerlust der „Ehre“ nicht mehr unterschieden wurde 73 .
c. Die ständische und genossenschaftliche Sonder-ehre fand bei der Jurisprudenz geringe Beachtung. Hier erhieltensich daher die altgermauischen Anschauungen und Gebräuche. Viel-fach aber trat in Folge der Absperrung des volksthümlichen Rechts-lebens von dem Luftstrome der allgemeinen Rechtsentwickluug eineEntartung des Ehrbegriffes im Sinne ständischer und korporativerAusschliefslichkeit ein. In manchen Volkskreisen verlor sich dieHandhabung der besonderen Ehre ins Starre und Aeufserliche, jains Absurde. Doch wurde in der stachligen Hülle auch der gesundeKern nationaler Rechtsgedanken mit merkwürdiger Zähigkeit behütet.Die Geschichte der Handwerksehre, der Studentenehre, der Offiziers-ehre liefert hierfür die Belege. Bis heute ist der Zwiespalt zwischendem romanistisch umgebildeten gemeinen Ehrenrecht und dem ger-manistisch gestalteten besonderen Ehrenkodex der einzelnen Ständeund Verbände nicht überwunden und bildet oft genug die Quellewiderstreitender innerer Empfindungen und unlösbarer äufsererKonflikte.
IV. Die neueste Entwicklung. Seit der zweiten Hälftedes vorigen Jahrhunderts griffen in das Recht der Ehre neue Ideenumgestaltend ein. Insbesondere drängte einerseits die Idee derRechtsgleichheit auch hier zur Nivellirung der Unterschiede, andrerseisdie Idee der Humanität zur Abschwächung der verschuldeten undzur Beseitigung der unverschuldeten Ehrenminderungen.
Vor Allem wurde der Ehrverlust durch die modernen Straf-
70 Sie begegnet schon seit dem Ende des 13. Jahi-li.; vgl. Stobbe § 48Anm. 59, Urk. b. Lörsch u. Schröder Nr. 182 u. 281.
71 Vgl. Eichhorn, D.P.R. § 90, Marezoll S. 397, Mittermaier § 104 11.
72 Entscheidend hierfür wurde der Gebrauch des Wortes und Begriffes der„Infamie“ für Ehrlosigkeit wie Rechtlosigkeit; vgl. R.Notar.O. v. 1512 § 2, Wiirtt.L.R. III t. 10.