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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
(Depositum, Sozietät, Mandat, Tutel) zur Geltung zu bringen. Alleinauf die Dauer liefs sich eine so schroffe Vergewaltigung des nationalenRechts nicht durchsetzen 64 .
b. Die Rechtlosigkeit kraft Berufsmakels oder Ge-burtsmakels fal'ste man meist als einen Fall der im Uebrigen beiuns niemals praktisch gewordenen römischen infamia juris immediataauf, knüpfte sie aber zum Theil auch an die römische infamia factian. Man bezeiclmete diese geringere Ehre bestimmter Personenklassennun als Anrüchigkeit. Dabei trug man in sie die ihr ursprüng-lich fremde Vorstellung eines sittlichen Makels hinein 65 . Um soentschiedener setzte sich das ganze Rechtsinstitut mehr und mehr ineinen Widerspruch mit den modernen Anschauungen, unter derenEinflufs es allmählich zerbröckelte und endlich untergieng.
Die Anrüchigkeit wegen Berufsmakels dehnten nament-lich die Zünfte auf einen wachsenden Kreis von Gewerben aus, dieals „unehrlich“ gelten sollten; selbst den Kindern und Enkeln dessen,der ein solches Gewerbe getrieben hatte, wurde die Zulassung zueinem ehrbaren Handwerk versagt 66 . Hiergegen schritt die Reichs-gesetzgebung ein 67 . Zuletzt duldete das Reichsrecht nur noch dieAnrüchigkeit der Scharfrichter und der Schinder mit Einschlufs der-jenigen Kinder, die an der „verabscheuten“ Arbeit ihrer Elternbereits Theil genommen hatten 68 .
Die Anrüchigkeit wegen Geburtsmakels blieb im ge-meinen Recht bestehen und wurde nur in ihren Wirkungen ab-geschwächt. Doch wurde der Legitimation die Kraft beigelegt, demunehelichen Kinde die volle Rechtsfähigkeit zu verschaffen 69 , undeine besondere Form der Legitimation (legitimatio minus plena oder
64 Vgl. Glück a. a. 0. S. 196, Stobbe I 407, Dernburg I § 58 Anm. 23.
05 Schon in der Gl. zu Sacksensp. III Art. 16 heilst es: rechtelose lüde . .dat synt de, de an der ere bevlecket syn.
66 Gierlre, Genossenschaftsr. I 918; Stobbe I 417. Leinweber, Müller,Bader, Zöllner, Stadtknechte, Gerichtsdiener, Thurm-, Holz- und Feldhüter, Todten-gräber, Nachtwächter, Bettelvögte, Gassenkehrer, Bachfeger, Schäfer, Musikantenu. s. w. galten als anrüchig!
67 R.P.O. v. 1548 t. 37 u. v. 1577 t. 38-, R.Schl. v. 1731 Art. 4. — Landes-gesetze b. Gierke a. a. 0. S. 925 Anm. 25, Stobbe I 417 Anm. 68.
68 R.Schl. v. 1772 § 5 (der R.Schl. v. 1731 Art. 4 erstreckte die Anrüchigkeitnoch auf alle Kinder und Kindeskinder). Vgl. Pr. L.R. II, 8 § 280. — Auch diedurch Theilnahme am Gewerbebetriebe anrüchig gewordenen Kinder sollten durchkaiserliche oder landesherrliche „Ehrhaftmachung“ zunftfähig werden.
69 Vgl. hinsichtlich der Zunftfähigkeit R.Schl. v. 1731 Art. 11 u. die beiGierke a. a. 0. angeführten Landesgesetze.