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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 52. Geschichtliche Entwicklung des Rechtes der Ehre.

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noch weniger im römischen Recht die durch das deutsche Recht nurmodifizirte Grundlage der weiteren Entwicklung erblicken 50 . Auchhaben sich nicht etwa auf diesem Gebiet römisches und deutschesRecht neben einander behauptet 60 . Ueberall vielmehr waren es diedeutschen Rechtsinstitute, an die sich die Rechtsbildung aulehnte.

1. Die Echtlosigkeit verschwand allmählich mit dem Unter-gänge der Friedlosigkeit und des aus ihr hervorgegangenen bürger-lichen Todes 61 .

2. Die Rechtlosigkeit wurde beibehalten, aber stark ver-ändert.

a. Die Rechtlosigkeit kraft Urtheils wurde unter denBegriff der römischen infamia juris mediata gebracht. Sie wurdedaher als Ehr Verlust bezeichnet und mit der alten Ehrloserklärungzusammengeworfen. Doch wirkte die ehemalige Unterscheidung vonRechtlosigkeit und Ehrlosigkeit insofern nach, als ein zwiefacherGrund des Ehrverlustes anerkannt blieb.

Einerseits wurde der Ehrverlust nach wie vor als Folge einerentehrenden Strafe behandelt. Als solche galt namentlich jedeStrafe, die mit Berührung von Henkershand verknüpft war * 02 03 .

Andrerseits wurde der Ehrverlust als selbständige Strafe bei derVerurtheilung wegen einer ehrlosen Handlung verhängt. Diessollte nach Reichsrecht insbesondere in den Fällen des Meineides,der Verkuppelung von Weib oder Kind, der Gotteslästerung, derFahnenflucht, der Ausfertigung von Urkunden über die Abtretungjüdischer Forderungen gegen Christen an Christen und schliefslichauch des Duells geschehen 68 .

Immer aber blieb der Ehrverlust eine nur durch Strafurtheilfestzusetzende schwere Strafe. Zeitweise wufsten freilich an manchenOrten die Juristen auch die römische Infamie wegen Verurtheilungaus einem Privatdelikt oder aus bestimmten Vertragsverhältnissen

59 Wie die meisten Aelteren thun; vgl. z. B. Glück, Komm. V 129 ff.,Marezoll a. a. 0. S. 321 ff., Heffter, Lehrb. des gern. deut. Strafr. (5. Aufl.),Braunschweig 1854, § 174175, aber auch Dernburg, Pand. I 137.

60 Dies meinte Eichhorn, D.P.R. § 84.

61 Oben § 42 Anm. 8.

02 Vgl. Mittermaier § 102 Anm. 12 17, Heffter a. a. 0. § 175 Anm. 811;Kulm. R. V, 2 c. 2 b. Kraut § 51 Nr. 5. Dabin gehörten auch Pranger, Stäupung,Brandmarkung, Landesverweisung. Doch war im Einzelnen das hier entscheidendeLandesrecht sehr verschieden. Die Zünfte wollten sogar unschuldig Gefoltertenicht aufnehmen; Gierke, Genossenschaftsr. I 918.

03 C.C.C. Art. 107, 108, 122, R.P.O. v. 1577 t. 1 § 7, Reuterbestallung v. 1570§ 6263, R.A. v. 1551 § 80 b. Kraut § 51 Nr. 14 u. 6.