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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

oder genossenschaftlichen Personenkreise, die ein besonderes Rechtnnd Gericht besitzen, haben und hüten auch ihre besondere Ehre.So giebt es eine Lehnsehre, eine Ritterehre, eine Bürgerehre, eineKaufmannsehre, eine Handwerksehre 53 . Wer sich seines Standesoder seiner Genossenschaft unwürdig zeigt, büfst diese Sonderehreein und kann ihrer durch Urtheil des Genossengerichtes verlustig er-klärt werden. Es versteht sich von selbst, dafs der, dem die gemeineEhre fehlt, auch für jede Sonderrechtssphäre als ehrlos gilt. Dagegenkann umgekehrt die Sonderrechtsehre aberkannt werden, ohne dafsgleichzeitig die gemeine Ehre verloren gienge 54 . Der Verlust derSonderehre bewirkt als solcher nur den Untergang oder die Minderungder Rechtsfähigkeit im Bereiche des Sonderrechts 55 . Schon im Mittel-alter aber begann mit der wachsenden Zersplitterung und Ab-schliefsung der besonderen Rechtskreise auch der besondere Ehrbegriffden gemeinen Ehrbegriff zu verschlingen 68 .

III. Der E i n f 1 u fs der Rezeption. Nach der Aufnahmeder fremden Rechte glaubte man die römische Lehre von der Infamieals praktisch behandeln zu können. Da aber das Recht der Ehreim innerstell Kern durch nationale Anschauungen bedingt ist, ver-mochte man die fremden Rechtsinstitute in Deutschland nicht zuwirklichem Leben zu erwecken. Vielmehr erhielt sich das einheimischeRecht, wurde aber durch die römischen Begriffe mannichfach ver-wirrt und umgebildet 67 . Man darf diesen romanistischen Uinge-staltungsprozefs nicht als ungeschehen behandeln BS . Doch darf man

53 Vgl. Kraut Nr. 5354; Gierke, Genossenschafter. I 347, 365, 387u. 388 ff.

64 Richtig meint Heusler I 198, dafs Aberkennung des Lelinrechtes wegenLehnsuntreue im Lehngericht noch nicht ehrlos vor dem Landgericht gemacht habe,dafs sich dies aber nicht umkehren lasse. Aehnlich verhält es sich bei der Aus-stofsung aus dem Ritterstande oder aus einer Gilde oder Zunft.

56 Vom Verluste eines vererblichen Standesrechtes werden auch die künftigenNachkommen betroffen; in diesem Sinne sagt das kl. Kaisern. III Art. 7 von denReichsdienstmannen: ist eyner so unselig dar her sin ere verlieset, der hat se allenden verlorn, die nach im komen, dy werdin geworpen ut erme rechten.

66 Irrig aber war die ältere Meinung, die die mittelalterlichen BegriffeEhreundEhrlosigkeit nur auf das Standesrecht beziehen wollte; so noch Eichhorn,D.R.G. § 349, D.P.R. §83 II, Marezoll, Ueber die bürgerliche Ehre, ihre gänz-liche Entziehung und theilweise Schmälerung, Giefsen 1844, S. 229 ff., PhillipsI § 35.

67 Vgl. Mittermaier I § 101, Wächter, Württ. P.R. I 903 ff, Unger,Oest. P.R. I 268 ff, Beseler, D.P.R. S. 241, Stobbe I 407.

58 Wie Budde S. 126, Savigny II 224 ff, Gerber, D.P.R. § 39, thun.