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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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420
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420 Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

jetzt blieb ihre Rechtlosigkeit unvollständig; sie sind nicht Diebes oderRäubers Genossen 33 , behalten den Reinigungseid 34 und sind zeugnifs-fähig 36 . Allein von der Vollberechtigung im Gericht, vom städtischenBürgerrecht, von den Zünften, vom Lelmrecht sind sie ausgeschlossen 36 .Sie haben kein Wergeid und nur eine geringfügige Bufse 37 . Auchversagt ihnen die Kirche die Ordination 38 und das ehrliche Be-gräbnifs 39 .

3. Ehrlosigkeit ist Verlust der Ehre (d. h. ursprünglich desGlanzes), mithin eine Minderung des sittlichen Werthes, die zunächstden Verlust der sozialen Achtung nach sich zieht, mittelbar aber aufdie rechtliche Geltung der Person herabmiudernd einwirkt. Hierbeisind aber mehrere Verhältnisse zu unterscheiden.

a. Bescholten heit. Unehrbarer Lebenswandel zerstört denguten Ruf, machtbescholten oderübel beleumdet. Damit isteine Minderung der Rechtsfähigkeit an sich noch nicht verbunden 40 .Wohl aber wird der thatsächliche Mangel an Ehre rechtlich er-heblich, sobald im Einzelfalle zum Erwerbe eines Rechts Unbescholten-heit gefordert wird 41 .

b. Ehrloserklärung.Ehrlos im technischen Sinne ist,wer durch Urtheil für ehrlos erklärt ist. Die Aberkennung der Ehreist eine schwere Strafe 42 . Sie ist in der Friedloslegung stets ent-

Wilda, Z. f. D. R. XV 237 ff., über ihre mildere Behandlung nach manchen deut-schen Quellen Rive, Z. f. R.G. III 210 ff. Vgl. auch Osenbrüggen S. 133,Stobbe I 404 fl'.

33 Sachsensp. I Art. 50 § 2.

34 Siegel, Sitzungsber. der Wiener Akad. XLII 201 ff.; Stobbe § 47Anm. 27; Heusler I 197.

35 Bisweilen aber nur beschränkt; Gosl. Stat. S. 93 Z. 5 ff., kl. Kaiserr. IArt. 19, andere Stellen b. Stobbe § 47 Anm. 28.

36 So nach den oben Anm. 1112 u. 1416 angef. Stellen; vgl. fernerGierke, Genossenschaftsr. I 356 Anm. 28, 403 Anm. 217; Stobbe § 47Anm. 2932.

37 Sachsensp. III Art. 45 § 9: ein Fuder Heu.

38 Richter, Kirclienr. § 105; Hinschius, Kirchenr. I 11, II 476.

39 Noch im 18. Jahrh. befahlen Braunschw. u. Hess. Ver. die Auslieferungihrer Leichen an die Anatomie; Stobbe § 47 Anm. 35.

40 Sachsensp. I Art. 5 § 2: wif mach mit unkuschheit irs lives ire wiflikenere krenken, ire recht ne verlüst se darmede nicht. Gosl. St. S. 10.

41 So zum Erwerbe des Gemeinderechts u. des städtischen Bürgerrechts,Gierke, Genossenschaftsr. II 272 Anm. 12 u. 694 Anm. 20; des Zunftrechts, ib.I 365 Anm. 27.

42 Riclitst. L.R. Art. 28 (es giebt fünf schwere Strafen, indem Leben, Gesund-heit, Recht, Ehre u. gemeiner Friede genommen werden können), Art. 41 § 7.