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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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419
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§ 52. Geschichtliche Entwicklung des Rechtes der Ehre. 419

leibliche Unantastbarkeit verwirkt hat, wird nicht aus der Welt ge-schafft. In diesem ursprünglichsten Falle gilt Rechtlosigkeit strengsterArt 22 . Wird der Verurtheilte gekränkt, so gebührt ihm nur eineSpottbul'se 2S .

b. Kraft Berufsmakels ist rechtlos, wer ein schimpflichesGewerbe betreibt. Diese Rechtlosigkeit ergreift zum Theil auch dieKinder 24 . Der Sachsenspiegel beheftet mit ihr gedungene Kämpennebst ihren Kindern und Spielleute 26 . Andere Quellen fügen Frauen-wirthe, feile Dirnen, christliche Wucherer und bald vor Allem denHenker hinzu 20 . Die Rechtlosigkeit dieser Leute ist nur in wenigenPunkten gemildert 27 . Auch sie haben nur eine Scheinbufse 28 .Immerhin sind sie nicht Diebes oder Räubers Genossen 29 .

c. Kraft Geburtsmake 1 s ist rechtlos, wer unehelich geborenist 80 . Für dieunechten Leute (Schmutz- oder Unflathkinder,Nebenkinder, Bankharte, Pfaffenkinder) entstand ohne eigne Schuldvermöge ihrer Familienlosigkeit und ihres Ursprunges aus der Sündeeine schlechtere soziale Stellung, der bis in die neuere Zeit eine ge-minderte Rechtsfähigkeit entsprach 81 . Doch hat sich erst in christ-licher Zeit und nicht überall gleichmäfsig ihre Zurücksetzung so ge-steigert, dals sie zu den rechtlosen Leuten gezählt wurden 32 . Auch

22 Auch treten für neue Verbrechen strengere Strafen ein; Sachsensp. IIArt. 62 § 2, Gosl. Stat. S. 38 Z. 11 ff.

23 Sachsensp. III Art. 45 § 9: zwei Besen und eine Scheere (Symbole derZüchtigung).

24 Kraut Nr. 72 u. 88.

25 Sachsensp. I Art. 38 § 1 u. Gl. zu I Art. 39 (Kraut Nr. 26). Unter denersteren sind Leute, die gerichtliche Zweikämpfe für Lohn ausfechten, unter denletzteren das ganze Volk der Fahrenden zu verstehen.

28 Vgl. St ob he § 49 Anm. 17 a20; über den Henker z. B. Augsb. Stadtr.Art. 27 (Meyer S. 70) u. Brünner Schöffenb. c. 691.

27 Auf Spielleute darf man keine Kämpen leiten; Sachsensp. I Art. 50 § 2.Inwieweit sie den Reinigungseid haben, erhellt nicht. Die Zeugnifsfähiglceit sprichtdas Brünner Schöffenb. c. 691 dem Henker ab.

28 Sachsensp. III Art. 45 § 9: Spielleute den Schatten eines Mannes, Kämpenund ihre Kinder das Blinken eines Kampfschildes gegen die Sonne.

29 Sachsensp. I Art. 50 § 2. Sie bilden vielmehr eigne Genossenschaften;vgl. Gierke, Genossenscliaftsr. I 445 ff., Osenbrüggen S. 136 ff. u. 391 ff.,Ileusler I 195.

30 Unehelich geboren ist auch das vom Echtlosen erzeugte Kind, da seineEhe gelöst ist; Sachsensp. I Art. 38 § 3. Vgl. im Uebrigen über eheliche unduneheliche Gehurt das Familienrecht.

31 Dafs sie nicht erben und nur von Nachkommen beerbt werden (KrautNr. 7686b), ist Folge ihrer Familienlosigkeit u. gehört nicht hierher.;

32 Sachsensp. I Art. 38 § 1. Ueber ihre bessere Stellung im nord. R. vgl.

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