§ 52. Geschichtliche Entwicklung des Rechtes der Ehre.
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aber, die die Persönlichkeit durch Stand oder Verband empfängt,mufs eine besondere Ehre, eine Standesehre, Genossenschaftsehren. s. w., entsprechen.
2. Unversehrte Ehre ist Grundlage des Rechtes derPersönlichkeit. Nur wer an seiner Ehre unbefleckt ist, ist „voll-kommen an seinem Recht.“ Ehrverlust zieht Rechtsveilust, Ehr-minderung Rechtsmiuderung nach sich.
II. Das Recht des deutschen Mittelaiters. Schon inalter Zeit erkennbar 3 , sind diese Grundgedanken im deutschenMittelalter zu einem vielgliedrigen System entfaltet. Dasselbe gruppirtsich um drei mehr oder minder scharf ausgeprägte Typen der Rechts-schwächung: Echtlosigkeit, Rechtlosigkeit, Ehrlosigkeit 4 .
1. Echtlosigkeit deckt sich mit Friedlosigkeit und be-steht im Verluste der Rechtsfähigkeit (der „ehe“) und folgeweiseauch aller Ehre 5 . Der Echtlose entbehrt der Persönlichkeit: er kannkeinerlei Rechte haben 6 , an ihm kann nicht gefrevelt werden 7 . Echt-losigkeit tritt entweder durch friedlos legendes Strafurtheil oder vonselbst als Folge der Reichsoberacht ein 8 .
2. Rechtlosigkeit ist Mangel der Gerichtsfähigkeit (des„rechtes“) 9 und damit der Ehrenrechte des freien Mannes. Der Recht-
3 Vgl. Tac. Germ. c. 6: nec sacris adesse aut concilium inire ignominiosofas. Cap. Miss. d. a. 809 c. 28 (M. G. L. Sect. II P. II 51): ut postquam quisquead mortem fuerit judicatus, neque judex fiat neque scabinius neque testis neque adsacramentum recipiatur; sed unde alii jurare debent, ipse semper ad judicium Deiexaminandus recedat (also die spätere Rechtlosigkeit). Cap. Aquisgr. d. a. 809
c. 1 (ib. S. 148). Stellen b. Kraut § 49 Nr. 2 u. 6.
4 Die Terminologie schwankt bisweilen, aber doch im Ganzen nur unbedeutend;vgl. Budde S. 131 ff. Unter den Neueren hat der Umstand Verwirrung angerichtet,dafs der Ausdruck „unecht“, der technisch den „Unehelichen“ bedeutet, mitunterstatt „echtlos“ gebraucht wird (Sachsensp. I Art. 38 § 3), hier und da auch „echt-los“ oder „elos“ statt „rechtlos“ (Kraut § 49 Nr. 16 vgl. mit Nr. 17) und um-gekehrt „rechtlos“ statt „echtlos“ (Sachsensp. I Art. 38 § 2).
B Dafs man mit der „Echt“ und dem „gemeinen Frieden“ zugleich das „Recht“und die „Ehre“ einbüfst, wird oft ausdrücklich hervorgehoben; vgl. Frider. I Const.
d. a. 1187 b. Kraut Nr. 7 (universo jure et bonore et legalitate sua privatus),Gl. zu Sachsensp. III Art. 27 ib. Nr. 27 (ehre, echt und recht), Verfemungsformelnib. Nr. 4 u. 5 (echtlos, rechtlos, friedelos, ehrlos). In der Echtlosigkeit ist alsodie Rechtlosigkeit und die Ehrlosigkeit stets enthalten.
6 Sachsensp. I Art. 38 § 2—3, Art. 51 § 1.
7 Sachsensj). III Art. 45 § 11; Gl. zu Sachsensp. I Art. 38 § 2.
8 Stellen b. Kraut Nr. 3-5, 7, 15, 25, 27, 92.
9 Für diese Deutung spricht der gewöhnliche Sinn des Wortes „recht“, dieArt der ältesten Erwähnung des Instituts (oben Anm. 3) und die Betonung geradeder auf das Gericht bezüglichen Folgen in den Quellen. Unrichtig nehmen B u d d e
Binding, Handbuch. IT. 3. I: Gierte, Deutsches Priyatrecht. I. 27