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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzel Persönlichkeit.
Vierter Titel.
Emflui's der Ehre.
§ 52. Geschichtliche Entwicklung des Rechtes der Ehre 1 .
I. Ueberhaupt. Die Ehre ist an sich ein sittlich-sozialerBegriff. Wehren Sittlichkeit und Recht von einander völlig getrennt,so könnte der Ehrbegriff überhaupt nicht in das Rechtsgebiet ein-dringen. Es könnte weder ein Recht auf Ehre noch Rechtsfolgen derEhrenminderung gehen. Bis zu einem gewissen Grade ist ja in derThat die Ehre für das Recht unerreichbar: unmöglich kann das RechtJedem die Ehre geben, die ihm gebührt, und nothwendig mufs esauch im sittlich Unwürdigen die formale Persönlichkeit schützen.Allein es giebt ein Zwischengebiet, auf dem der sittlich-soziale Werthdes Menschen und seine rechtliche Geltung auf einander einwirken.Dieses Zwischengebiet kann enger oder weiter abgesteckt und un-gleich ausgebaut werden. Kein lebendiges Recht aber wird ihm je-mals seine Anerkennung versagen.
Das germanische Recht suchte die Verbindungsfäden zwischensittlicher und rechtlicher Ordnung reich und fest zu spinnen. Esschuf daher auch ein besonders ausgebildetes Ehrenrecht. Hierbeigieng es von zwei Grundgedanken aus:
1. Aus der Persönlichkeit entspringt ein Recht aufEhre. Dieses Recht wird von der Gesammtheit anerkannt und ge-schützt. Der Einzelne aber ist berechtigt und verpflichtet, vor Gerichtund aul'ser Gericht seine und der Seinigen Ehre zu vertreten und imNothfalle mit den Waffen (insbesondere einst im gerichtlichen Zwei-kampf) zu vertheidigen.
Ist die Ehre Ausflufs der Persönlichkeit, so mufs, so lange Rechts-ungleichheit besteht, erhöhter Persönlichkeit höhere, geminderter Per-sönlichkeit geringere Ehre gebühren 2 . Jeder besonderen Färbung
1 Budde, Ucber Rechtlosigkeit, Ehrlosigkeit und Echtlosigkeit, Bonn 1842.Ilillebrand, Uebei' die gänzliche und theilweise Entziehung der bürgerlichenEhre nach den deutschen Rechtsbüchern des Mittelalters, Giefsen 1844. Köstlin,Z. f. D. R. XV 151 ff. Osenbriigge, Studien S. 111 ff. — Heusler, Inst. I§ 48—45. Schröder, R.G. S. 452, 712, 723 ff. — Eichhorn, D.P.R. § 83 ff.;Mittermaier I § 100 ff.; Phillips I § 35 ff.; Maurenbrecher I § 146 ff;Beseler § 61; Stohhe I § 47—48; Gengier § 19 ff. — Binding, Die Ehre,Leipzig 1890. — Quellenstellen h. Kraut, Grundr. § 49—51.
2 Ueher die Folgen der ungleichen Ehre der verschiedenen Stände vgl.Heusler I 192 ff.