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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 51. Berufsstände.

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Stände vielfach in der Handlungsfähigkeit beschränkt; sie bedürfen zumTheil einer höheren Genehmigung zur Eheschliefsung 2 , zur Ueber-nahine von Vormundschaften 3 , zum Erwerbe von Grundstücken 4 5 , zurAufnahme von Darlehen 6 , zum Gewerbebetriebe 6 und zum Eintrittin den Dienst einer Erwerbsgesellschaft 7 . Andrerseits sind sie durchdie der Pfändung ihres Diensteinkommens gezogenen Schranken be-vorrechtet 8 . Besondere Grundsätze gelten ferner für das Soldaten-testament 9 . Endlich sind die Mitglieder dieser Stände insoweit, alssie zusammen mit dem Adel und den sonst noch dazu gerechnetenschriftsässigen Personen ehemals einen befreiten Gerichtsstand vorhöheren Landesgerichten hatten, noch heute in manchen Ländern demstatutarischen ehelichen Güterrecht nicht unterworfen, so dafs sie nacheiner anderen Güterordnung als dieamtssässigen Stände leben 10 .

2 So alle Militärpersoiien (Reichsmilitärges. § 40, Hinschius, Komm, zumPersonenstandsges. § 38 Anm. 37); ebenso in Bayern und Württemberg alle öffent-lichen Beamten, anderswo bestimmte Beamtenklassen (vgl. die Uebersiclit b.Hinschius a. a. 0. Anm. 38 S. 133 135).

3 So nach Reichsmilitärges. § 41, Preufs. Yorm.O. § 22. Nach dem Reiclis-militärges. § 41 sind Militärpersonen u. Civilheamte der Militärverwaltung überdieszur Ablehnung einer Vormundschaft befugt.

4 Vgl. Bayr. Ed. v. 26 Mai 1818 § 21 b. Kraut § 47 Nr. 1, wo den äufserenJustiz-, Polizei- und Finanzbeamten der Erwerb von Gutsrealitäten in ihrem Amts-bezirk untersagt ist; andere beschränkende Gesetze b. Roth, D.P.R. II § 242Anm. 7. Dagegen sind die für Militärpersonen früher in Preufsen (Pr. L.R. II, 10§ 27 ff. u. 35 ff.) bestehenden Beschränkungen im Erwerbe, der Veräufserung undder Verpfändung von Grundstücken durch das Reichsmilitärges. § 42 aufgehoben.

5 Beschränkungen der Darlehnsfähigkeit bestehen noch nach Pr. L.R. I, 11§ 678 ff. für Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Soldaten; Näheres b. Dern-burg, Preufs. P.R. II § 177.

6 Reichsheamtenges. § 16; Reichsmilitärges. §43; Bayr. Ed. v. 1818 § 21 b.Kraut § 47 Nr. 1. Das Reichsbeamtenges. § 16 verbietet überdies jede Ueber-nahme eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung, womit eine fortlaufendeRemuneration verbunden ist, ohne Genehmigung.

7 Nach dem Reichsbeamtenges. § 16 darf kein Reichsbeamter ohne Genehmi-gung in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath irgend einer auf Erwerbgerichteten Gesellschaft eintreten; ist die Stelle mittelbar oder unmittelbar mitRemuneration verbunden, so darf die Genehmigung nicht ertheilt werden. Aehn-lich Preufs. Ges. v. 10. Juni 1874 für alle unmittelbaren Staatsbeamten.

8 Vgl. z. B. Reichsheamtenges. § 19, Reichsmilitärges. § 45, Württ. Dienst-pragm. v. 28. Juni 1821 § 11 b. Kraut § 47 Nr. 5. Soweit die Gehaltsansprücheunpfändbar sind, sind sie auch unübertragbar; Reichsheamtenges. § 6.

9 Reichsmilitärges. § 44.

10 So in Pommern, Holstein, Hannover, Kurhessen, Bayern, Mecklenburg,Fürstenth. Lübeck; vgl. Roth § 70 Anm. 29. Näheres im Eherecht. Ueberdie in Bayern durch V. v. 16. Juni 1816 erfolgte Unterstellung aller Offiziere unterdas bayrische Landrecht vgl. Roth, Bayr. C.R. I § 33 Anm. 4.