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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

Schränkungen der rechtsgeschäftlicheil Fähigkeit der Bauern sind auf-gehoben oder aufser Uebung 6 . Das Sonderrecht aber, das derBauernstand für seinen Grundbesitz erzeugt oder empfangen hat,erscheint, seitdem der Erwerb von Bauergütern Jedermann zugänglichist, nicht mehr als Standesrecht, sondern als Sonderrecht eines be-stimmten Sachenkreises 7 .

§ 51. Berufsstände.

I. Gewerbliche Berufsstände. Innerhalb des mittelalter-lichen Bürgerstandes schufen sich die einzelnen gewerblichen Berufs-stände, wie namentlich der Kaufmannsstand und der Handwerkerstand,ein umfassendes Sonderrecht von theils öffentlichrechtlichem theils privat-rechtlichem Inhalt. Auch heute stellt das Handelsrecht besondere Privat-rechtssätze für Kaufleute und namentlich für Vollkaufleute, sowie fürHandelsmäkler und Handlungsgehülfen auf. Ebenso gelten nach Seerechtfür Seeleute, nach Bergrecht für Bergleute eigenthümliche Normen. Unddas gesammte Gewerberecht knüpft eine Fülle von Rechtsfolgen andie Zugehörigkeit zum Gewerbestande oder zu einer bestimmtenGattung von Gewerbtreibenden und an die Unterscheidung von selb-ständigen Unternehmern, gewerblichen Beamten, Gehülfen und Lehr-lingen, Fabrikarbeitern u. s. w. Doch sind Handelsrecht, Seerecht,Bergrecht und Gewerberecht heute keineswegs durchgängig berufs-ständische Sonderrechte. Vielmehr erscheinen sie zugleich als Sonder-rechte für bestimmte Verkehrsverhältnisse und Sacharten. Darumkann die privatrechtliche Bedeutung der gewerblichen Berufsstände nurim Zusammenhänge dieser Rechtsgebiete dargestellt werden.

II. Oeffenfliehe Berufsstände. Die besondere Rechts-stellung, die mit der Erfüllung eines öffentlichen Berufes im Dienstedes Staates, der Kirche oder eines anderen öffentlichen Verbandesbegründet wird, äufsert sich vor Allem in öffentlichrechtlichen Standes-rechten und Standespflichten, wirkt aber auch auf das Privatrecht ein.Darum gelten für öffentliche Beamte, Militärpersonen und Geistlichemancherlei besondere Privatrechtssätze * 1 . So sind die Mitglieder dieser

0 So z. B. ihre Wechselunfähigkeit, das Erfordernifs des gerichtlichen Ab-schlusses und der gerichtlichen Prüfung und Bestätigung ihrer Verträge oder dochgewisser Verträge, die Vorschrift gerichtlicher Form für ihre Bürgschaften (Bayr.L.R. IV c. 10 § 4, aufgehoben 1872); vgl. Stobbe § 41 Anm. 40.

1 Davon unten Buch III Absclin. III.

1 Gemeinrechtliche Bestimmungen dieser Art trifft das Heichsbeamtenges. v.31. März 1873 für Reichsbeamte und das Reichsmilitärges. v. 2. Mai 1874 fürMilitärpersonen. Im fiebrigen gilt mannichfach ungleiches Partikularrecht.