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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 50. Der Bauernstand.

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§ 50. Der Bauernstand.

Der Ban er n stand umfafst alle Bewohner des platten Landes,die mit eigner Hand Landbau treiben 1 .

Dieser Stand setzte sich einst aus sein - ungleichen Geburts-ständen zusammen. Es gab vollfreie, vogtbar freie, hörige undleibeigne Bauern. Zugleich aber wirkten die Unterschiede des bäuer-lichen Besitzrechtes auf die persönliche Rechtsstellung zurück. Bauernauf freiem, belastetem oder gemindertem Eigentlium, Bauern aufgeliehenem Gut und grundbesitzlose Leute hatten vielfach ungleichesRecht. Der Bauernstand erschien somit als ein in sicli mannichfachgeschichteter Stand mit einer Fülle ständischer Sonderrechtsbildungen.

Dies Alles aber gehört der Rechtsgeschichte an. Der heutigeBauernstand ist lediglich noch ein freier Berufsstand. Allepersönliche Unfreiheit ist beseitigt 2 3 . Mit ihr sind zugleich solcheprivatrechtlichen Lasten aufgehoben, die lediglich Ausflüsse einerpersonenrechtlichen Abhängigkeit waren 8 . Auch die sachenrechtlichenEinschränkungen und Lasten des bäuerlichen Besitzes sind durch dieneuere Agrargesetzgebung zum grofsen Theil weggeschafft 4 * ; soweitsie aber fortbestehen, sind sie für das Personenrecht von keiner Be-deutung mehr. Die Klassenunterschiede nach der Gröfse und Art desbäuerlichen Besitzes haben nur noch auf die körperschaftlichenRechtsverhältnisse in Gemeinden und Agrargenossenschaften Einflufs 6 .

Ein besonderes Privat recht besteht heute für den Bauern-stand als solchen nicht. Die älteren partikularrechtlichen Be-

1 Pr. L.R. II, 7 § 1: Unter dem Bauernstände sind alle Bewohner des plattenLandes begriffen, welche sich mit dem unmittelbaren Betriebe des Ackerbaues undder Landwirthschaft beschäftigen, insofern sie nicht durch adlige Gehurt, Amt oderbesondere Rechte von diesem Stande ausgenommen sind.

2 Vgl. über die früheren Verhältnisse Runde § 536557, Eichhorn§ 6972, Mittermaier § 9096 u. die Quellenstellen b. Kraut § 46 Nr. 660;über die Aufhebung Mittermaier § 99 und die b. Kraut zu § 46 angef.Schriften, sowie die Quellenstellen ebenda Nr. 6179.

3 Wie z. B. Gebundenheit an die Scholle, Ileirathsbeschränkungen, Gesinde-zwang, Leihzins und ähnliche Abgaben, Besthaupt und andere persönliche Erb-rechte der Leihherrn; vgl. die Gesetze b. Kraut §46 Nr. 6163, 6668, 7071,7377. Die Aufhebung erfolgte theils ohne, theils mit Entschädigung Bei derFrage, ob gewisse Abgaben aufgehoben sind oder nicht, kann noch heute die Unter-suchung der alten Leiheigenschaftsverhältnisse praktisch wichtig werden; vgl. z. B.Kühne, Das Ilundekorn, Stettin 1879.

4 Hiervon ist später zu handeln.

6 Nur in dieser Richtung kommt daher der Begriff desBauern im engeren

Sinne als des Besitzers eines Bauerhofes in Betracht. Vgl. unten § 7274.