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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönliclikeit.

Stand im Rechtssinne. Durch volle Freiheit, körperschaftlicheAutonomie und Selbstverwaltung, städtische Reichsstandschaft oderdoch Landstandschaft, ausschlielsliehe Berechtigung zubürgerlicherNahrung ausgezeichnet, schuf er sich im Weichbildrecht auch eineignes Privatrecht.

Gerade die städtische Einwohnerschaft aber war es, die zuerst dieStandesschranken sprengte. Aus der Erweiterung des städtischen Be-griffes des Bürgerthums erwuchs das Staatsbürgerthum. Der Bürger-stand wurde zum vornehmsten Träger des gemeinen Rechts, das wirheute dasbürgerliche nennen. So gierig alles besondere Privatrechtdes Bürgerstandes als solchen unter. Nur die einzelnen bürgerlichenBerufsstände blieben Träger von Sonderrechten.

Der B ürgerstand des heutigen Rechts hat nicht mehr dieBedeutung eines Standes im Rechtssinne. Von dem Begriff des Bürgersals des Mitgliedes einer Stadtgemeinde 1 ist der Begriff des Bürger-standes völlig abgelöst. Den Bürgerstand bilden im weiteren Sinnealle Personen, die nicht adlig sind, im engeren Sinne alle Personen,die nicht adlig sind und auch nicht dem Bauernstände angehören 2 .

Partikularrechtlich wird der Bürgerstand im engeren Sinne in denhöheren und niederen Bürgerstand eingetheilt 3 . Jener bildetdann zusammen mit dem Adel die Gruppe der höheren Stände, dieserzusammen mit den Bauern die Gruppe der niederen Stände. Andiese Unterscheidung knüpfen sich noch einzelne Rechtsfolgen 4 .

1 Pr. L.R. II, 8 § 2: Ein Bürger im eigentlichen Verstände wird derjenigegenannt, welcher in einer Stadt seinen Wohnsitz aufgeschlagen und daselbst dasBürgerrecht gewonnen hat.

2 Pr. L.R. II, 8 § 1: Der Bürgerstand begreift alle Einwohner des Staatsunter sich, welche ihrer Gehurt nach weder zum Adel noch zum Bauernstände ge-rechnet werden können und auch nachher keinem dieser Stände einverleiht sind.Dazu gehören auch Landbewohner (z. B. bürgerliche Gutsbesitzer, Pächter, Fabri-kanten, Beamte, Lehrer), nicht aber adlige Stadtbürger (also auch nicht mehr dieehemaligen Patrizier, sofern ihr Adel anerkannt ist, vgl. die Stellen b. Kraut § 45Nr. 22-23).

3 Bayr. L.R. IV c. 10 § 4 Nr. 5; Pr. L.R. II, 1 § 31 (zum höheren Bürger-stande werden hier gerechnet alle öffentlichen Beamten aufser den geringeren Sub-alternen, Gelehrte, Künstler, Kaufleute, Unternehmer erheblicher Fabriken unddiejenigen, welche gleiche Achtung mit diesen in der bürgerlichen Gesellschaft ge-niefsen). Vgl. Eichhorn § 67, Maurenbrecher II § 600.

4 So nach Pr. L.R. II, 1 § 701 bezüglich der Ehescheidungsgründe, 1, 6§ 112114 bezüglich des Anspruchs auf Schmerzensgeld; früher auch bei derEheschliefsung, vgl. oben § 48 Anm. 31.