§ 49. Der Bürgerstaml.
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3. Adelszeiclien. Die Mitglieder des niederen Adels habendas Recht zur Führung von Adelsprädikaten, die in mehrfacherAbstufung bestehen und nur durch landesherrliche Verleihung erhöhtwerden können. Doch giebt es weder ein unzweideutiges Adels-prädikat 32 noch ein sicheres Unterscheidungsmerkmal zwischen Prädi-katen des niederen und des hohen Adels 83 . Auch ist dieses Rechtkein im Rechtswege verfolgbares Privatrecht, sondern wird nur vomöffentlichen Recht durch das Verbot der unbefugten Führung vonAdelsprädikaten geschützt 34 .
Dagegen ist das Recht jedes Adligen auf Führung seines adligenFamiliennamens und seines adligen Familien Wappens einim Rechtswege verfolgbares Privatrecht 35 . Doch gilt das Gleiche heutevom bürgerlichen Namen und Wappen 36 .
4. Vorrechte kraft Satzung oder Rechtsgeschäft.Die Hauptbedeutung des Adels liegt heute darin, dal's durch dieSatzungen von Körperschaften und Stiftungen, adligen Stiftern, Ordens-instituten, Familienstiftungen u. s. w., durch Fideikommifsurkunden,durch Rechtsgeschäfte von Todeswegen und unter Lebenden der Er-werb bestimmter Rechte, die Zulassung zu Mitgliedschaftsrechten,Würden, Pfründen, Stipendien und sonstigen Vermögensvortheilen,die Erbfolgefähigkeit in gewisse Güter u. s. w. von Adel oder be-sonders geartetem Adel abhängig gemacht werden kann und vielfachabhängig gemacht ist.
§ 49. Der Bürgerstand.
Der Bürgerstand des Mittelalters umfafste die An-gehörigen der städtischen Gemeinwesen. Er war ein geschlossener
Württ. Dekr. v. 1808, das die Verheirathung königlicher Vassallen mit einer bürger-lichen Frau an königliche Erlaubnils band; aufgehoben 1828.
32 Selbst das „von“ vor dem Namen ist nicht erforderlich; es fehlte z. B.beim Stadtadel, der es erst neuerdings meist angenommen hat. Andrerseits beweistdas „von“ noch nicht den Adel.
33 Die Titel „Freiherr“, „Graf“, „Fürst“, „Herzog“ kommen heute auch beimniederen Adel vor.
3 * Str.G.B. § 360 Z. 8.
36 Runde § 386—393; Eichhorn § 62—63; Mittermaier I § 70;Beseler I 807 ff.; Bayr. Adelsed. § 9; R.Ger. V Nr. 45. Dies Recht wird auchdurch Führung des Namens ohne Adelsprädikat verletzt; R.Ger. XXIX Nr. 32S. 130-131.
36 Von diesen Rechten wird daher unten die Rede sein; vgl. § 83 I 1 u.§ 84 II.