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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
VI. Standesrechte. Hinsichtlich der Rechtsstellung desniederen Adels ist der ehemalige tiefgreifende Unterschied zwischenreichsunmittelbarem und landsässigem Adel heute nur noch vongeringer Bedeutung. Der Reichsritterschaft wurden zwar durch diedeutsche Bundesakte Art. 14 mancherlei Vorrechte zugesichert. Diesesind aber seither meist entweder weggefallen oder inhaltslos ge-worden. Dem niederen Adel überhaupt stellen in den Einzelstaatennoch einzelne öffentlichrechtliche Privilegien zu 27 . Für das Privatrechtist Folgendes hervorzuheben.
1. Sonderrecht. Von der Regel, dafs für den niederen Adeldas gemeine Privatrecht gilt, bestehen hier und da im Familiengüter-recht und im Erbrecht noch Ausnahmen 28 . Der Reichsritterschaftwurde der Fortbestand ihres besonderen Privatrechts eiuschlieflich derAutonomie, jedoch nur nach Mafsgabe der Landesgesetze, durch dieBundesakte gewährleistet 29 . In Bayern gehört zu den Sonderrechts-instituten des Adels das im Uebrigen allen Ständen zugänglicheFamilienfideikommifs 30 .
2. Ebenbürtigkeit. Für den niederen Adel gilt gemeinrecht-lich kein Ebenbürtigkeitsrecht. Aber auch die partikularrechtlichenXachklänge eines solchen sind heute verschwunden 81 .
R.A. v. 1500 t. 23 § 6—8, R.P.O. v. 1530 t. 14 § 2. Heute ist persönlicher Adelz. B. in Württemberg mit gewissen Aemtern und Orden verbunden (Reyscher§ 179 u. 194), in Bayern — und zwar hier unter Erstreckung auf die Frau — mitgewissen Orden (Adelsed. § 5, Seydel, Bayr. Staatsr. I 589 ff.).
21 So namentlich bei der Bildung der Landesvertretung. Auch die Hoffähig-keit läfst sich hierher stellen. — Wesentlich publizistischer Natur war auch dasRecht der Siegelmäfsigkeit (d. h. der Errichtung von Rechtsgeschäften, die imUebrigen vor die Behörden gewiesen sind, durch unterschriebene und besiegelteUrkunde); dasselbe ist aber jetzt auch in Bayern, wo es sich am längsten erhielt,jedoch auch anderen Personen zustand, völlig beseitigt; vgl. Pözl, Bayr. Ver-fassungsr. (5. Aufl.) § 16, Seydel a. a. 0. S. 599 Anm. Z. 4.
28 Vgl. Roth, D.P.R. I § 70 Anm. 20—23.
29 Vgl. oben § 19 Anm. 31. Soweit ihr Sonderrecht noch besteht, soll esnach dem Entw. des E.G. Art. 34 auch durch das künftige Gesetzbuch nicht auf-gehoben werden, während das Sonderrecht des übrigen niederen Adels durch dasGesetzbuch gebrochen werden soll.
30 Bayr. Ed. v. 1818 § 1: Familienfideikommisse können künftig nur zumBesten adeliger Personen und Familien errichtet werden.
31 So die Bestimmungen des Preufs. L.R. II, 1 § 30—33 u. 940, wonachadlige Männer mit Frauen aus dem Bauer- oder niederen Bürgerstande ohne be-sondere Dispensation keine gültige Ehe eingehen konnten; aufgehoben durch Ges.v. 22. Febr. 1869, während bis dahin das O.Trib. die Ansicht anderer Gerichte,dafs die Aufhebung durch V.U. Art. 4 erfolgt sei, konstant verwarf. So auch ein