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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 48. Der niedere Adel.

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kennung 19 . Von der Anerkennung eines vorhandenen Adels unter-scheidet sich die Erneuerung eines verloren gegangenen oder dochnicht erweislich erhaltenen Adels, die der Neuverleihung gleichsteht 20 .

V. Arten des Adels. Da vielfach durch Stiftungssatzungenoder faniilienrechtliche Verfügungen ein Rechtserwerb von besondersgeartetem Adel abhängig gemacht wird, haben einzelne Unterschei-dungen beim Adel rechtliche Bedeutung.

1. Ahnenadel oder alter Adel ist im Gegensatz zu neuemAdel vorhanden, wenn durch mehrere Geschlechterfolgen hindurchalle Vorfahren adlig waren 21 . Dabei berechnet man die Ahnenzahlnach der Zahl der Vorfahren in der Geschlechterfolge, bis zu derhinauf Adel gefordert wird. Man spricht also von 2, 4, 8, 16 Ahnenu. s. w. Der Beweis des Ahnenadels wird durch die Ahnenprobe ge-führt 22 . Ahnenadel von gröfserem oder geringerem Alter wird nament-lich vielfach für den Erwerb gewisser Stiftspfründen, Würden undOrden, nicht selten auch für die Folgefähigkeit in ein Familienfidei-kommifs verlangt 23 . Werden bei einer AdelsverleihunggemalteAhnen mitverliehen, so wird hierdurch eine sonst mangelnde Suc-cessionsfähigkeit nicht begründet 24 .

2. Uradel und Briefadel unterscheiden sich dadurch, dal'sjener von väterlicher Seite seit unvordenklicher Zeit vererbt, diesernachweislich verliehen ist 25 .

3. Neben dem Erbadel kommt partikularrechtlieh ein persön-licher Adel vor 26 .

19 Pr. L.R. II, 9 § 9495 u. Anh. § 120.

20 Pr. LR. II, 9 § 9697.

21 R. G. Teig mann, Von der Ahnenzahl, Hannover 1733; Runde § 375 ff.,Eichhorn § 65 u. 69, Mittermaier § 71, Beseler § 174, Stohhe I 373.Daher lieifst es:der Sohn ist adeliger als der Vater; Graf u. Dietherr INr. 9899.

22 J. G. Estor, Praktische Anleitung zur Ahnenprobe, Marburg 1750; Runde§ 376384; Mittermaier § 68; Pr. L.R. II, 9 § 2431. Nachzuweisen ist füralle auf derAhnentafel befindlichen Personen sowohl die Ritterbürtigkeit (Ritter-probe) wie die eheliche Geburt (Filiationsprobe).

23 Wie nach dem Sachsensp. I Art. 51 § 3, so genügen im Zweifel auchheute 4 Ahnen; vgl. Mittermaier § 171, Preufs. Cab.O. v. 4. Sept. 1830. ZumGenufs von Stiftspfründen werden oft 16 Ahnen gefordert; Stobbe §44 Anm. 32.

24Gemalte Ahnen zählen nicht; Graf u. Dietherr II Nr. 97. Vgl. Pr.L.R. II, 9 § 23.

25 Runde § 364, Eichhorn § 59, Walter § 455. Uradel kann ganz neuerAdel sein (wenn die Mutter bürgerlich ist), Briefadel sehr alter Adel.

26 Runde § 364, Eichhorn § 58. Früher stand gemeinrechtlich denDoktoren der Rechte und den fürstlichen Rüthen persönlicher niederer Adel zu;