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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

Landeshenn zu. Sind imAdelsbriefe (diploma nobilitatis) dieschon gebornen Nachkommen nicht, wie dies freilich meist zu geschehenpflegt, ausdrücklich mitgeadelt, so ist die Adelsverleihung gemein-rechtlich auf sie nicht auszudehnen 11 * IV . Dagegen erstreckt sich nachpreulsischem Recht die Adelsverleihung auch auf die schon vor-handenen Nachkommen, falls sie nicht ausdrücklich ausgenommensind 12 .

IV. Verlust. Da der Adel heute nicht mehr, wie nach früherenGesetzen, durch den Betrieb eines niederen Gewerbes erlischt 13 , auchdie dem älteren Recht bekannte Aberkennung des Adels durch Straf-urtheil nicht mehr stattfindet 14 , so giebt es nur noch zwei Verlust-gründe des Adels.

1. V er hei r atliung. Die adlige Frau, die einen bürgerlichenMann heirathet, folgt dem Stande des Mannes. Ileirathet sie aber inweiterer Ehe einen adligen Mann, so gilt ihr Geburtsadel als nie-mals erloschen 15 .

2. Verzicht. Auf den Adel kann verzichtet werden 16 , jedochnach den meisten Partikularrechten nur durch eine ausdrückliche, demStaate gegenüber abgegebene Erklärung 17 . Als Verzicht gilt imFalle der Adoption durch einen Bürgerlichen die Ablegung des adligenNamens, während die Adoption als solche den Geburtsstand nicht be-rührt und auch die Verbindung des bürgerlichen Adoptivnamens mitdem adligen Geburtsnameu dem Adel nicht schadet 18 . Kein Verzichtliegt im blolsen Nichtgebrauch. Bei längerem Nichtgebrauch bedarfes aber zur Wiederaufnahme des Adels seiner staatlichen Aner-

11 Vgl. J. L. Ivlüber, De nobilitate codicillari, Erl. 1788, § 5, Eich-horn § 60 Anra. s, Beseler S. 789, Stobbe I 370. A. M. Rommel,Rhaps. 409.

12 Pr. LR. II, 9 § 11.

13 Vgl. oben § 46 Anm. 5. Doch wird in Bayern dadurch noch heute derAdel suspendirt; Adelsed. § 21, Seydel, Bayr. Staatsr. I 596.

14 Strafverlust des Adels kannte z. B. das Bayr. Str. Gb. v. 1813 I Art. 23nebst Adelsed. § 17, das Preufs. Str. Gb. v. 1851 Art. 12 Z. 2 u. 22. Der Ver-lust traf nicht die schon gebornen Kinder und die Frau. Gemeinrechtlich warder Strafverlust nicht; Mittermaier § 67, Beseler S. 789 ff.; a. M. StobbeI 371.

15 Pr. L.R. II, 9 § 8490.

16 Walter, D.P.R. § 460, Mittermaier § 67 Anm. 1; a, M. BeselerS. 791.

17 Bayr. Adelsed. § 18; Reyscher, Württ. P.R. I 321; Falck a. a. O.

IV 236.

18 Pr. L.R. II, 2 § 685, II, 9 § 83; Oest. Gb. § 182; Mittermaier § 67Anm. 79; Stobbe I 372.