§ 48. Der niedere Adel.
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der Adel im Wesentlichen nur noch ein sozialer Vorzug, der abervom Recht anerkannt wird 4 5 und einzelne Rechtsfolgen äufsert.
III. Erwerb.
1. Geburt. Der niedere Adel entsteht durch eheliche Ab-stammung von einem adligen Vater 6 . Das uneheliche Kind einesadligen Vaters kann den Adel durch Legitimation erwerben 6 . Dochhat nur die Legitimation durch nachfolgende Ehe stets diese Wirkung 7 .Die Legitimation durch Reskript begründet den Adel nicht, falls sienur dazu bestimmt ist, den Makel der unehelichen Geburt zu tilgen;soll sie aber den Eintritt in die Familie bewirken, so theilt sieauch den Adel mit 8 . Annahme an Kindesstatt gewährt den Adelnicht 9 .
2. Heirath. Im niederen Adel folgt die Frau stets dem Standedes Mannes: „Ritters Weib hat Ritters Recht“ 10 .
3. Verleihung. Das Recht der Adelsverleihuug, das einst zuden kaiserlichen Reservatrechten gehörte, steht heute jedem deutschen
4 Nur in Bremen versagt die V.U. § 17 dem Adel die Anerkennung.
5 Das uneheliche Kind der adligen Mutter ist nicht adlig; Runde, D.P.R.§ 368—369, Eichhorn, D.P.R. § 60, Pr. L.R. II, 2 § 641, Bayr. Adelsed. v. 1818§ 1, Oesterr. Gb. § 165.
6 Immer aber bleibt es unadelig geboren und daher von solchen Rechtenausgeschlossen, die adlige Geburt fordern; Runde § 369, Eichhorn § 60.
7 Reichshofratliskonkl. v. 1715 (b. Kraut, Grundr. § 43 Nr. 6); Pr. L.R. II,9 § 5; Bayr. Adelsed. § 2. — Auch hier hat sich die römischrechtliche Ansichtnur langsam durchgesetzt; vgl. über die frühere Bekämpfung des Adels der Mantel-kinder Eichhorn § 60 Anm g, Mittermaier § 66 Anm. 6 ff, Wilda, Z. f. D.
R. IV 316 ff. Ausdrücklich versagt eine schlesw.-holst. V. v. 1778 b. Falck IV232 der Legitimation durch nachfolgende Ehe diese Wirkung. Für das heutigegemeine Recht aber ist im Gegensatz zum Recht des hohen Adels hier der Legiti-mation durch nachfolgende Ehe die volle Wirkung nicht abzusprechen.
8 Manche Partikularrechte fordern stets die ausdrückliche Mitverleihung desAdels im Reskript (Haubold § 91 Anm. e, Stobbe § 44 Anm. 13), andere über-dies die Einwilligung der Agnaten (Tirol. L.O. III, 37, Bayr. Adelsed. § 2). NachPr. L.R. II, 2 § 603—605 erhält das Kind durch die Legitimation den Stand desVaters, aber nur durch Familienschlufs den Adel der bestimmten Familie. — Ge-meinrechtlich spricht die Vermuthung für volle Wirkung der Legitimation; Falcka. a. O. IV 232 u. V 37 11'., Beseler S. 788, Gerber § 37 Anm. 1. A. M.Kind, Quaest. for. III c. 4, Eichhorn § 60, Mittermaier § 66 III, Roth,D.P.R. I § 70 Anm. 16, Gengier S. 598.
9 Es bedarf daher landesherrlicher Verleihung (Pr.L.R. II, 2 § 684 u. Anli.§ 100, Oest. Gb. § 182) und zum Erwerbe des Adels der bestimmten Familie über-dies des Agnatenkonsenses (Pr. L.R. I, 18 § 366. Bayr. Adelsed. § 2, Beseler
S. 789).
10 Graf u. IJietherr IV Nr. 14.