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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönliclikeit.
§ 48. Der niedere Adel.
I. Begriff. Der niedere Adel umfafst alle von einem deutschenStaat als adlig anerkannten Personen, die nicht zum hohen Adelgehören.
II. Geschichte. Sein Ursprung liegt in der Entwicklung, dieden sozialen Gegensatz zwischen ritterlichem und bäurischem Leben,wie er sich seit der Verdrängung des Volksheeres durch das Lehns-heer im Anschlufs an den berufsmäfsigen Reiterdienst gebildet hatte,vermöge des Begriffes der „Ritterbürtigkeit“ zu einem Geburtsunter-schiede verfestigte. So entstand ein neuer Geburtsstand, in demGeschlechter ungleicher und zwar theils freier theils unfreier Herkunftgenossenschaftlich verbunden und endlich unter Abstreifung aller Un-freiheit zu einem „Adel“ verschmolzen wurden. Dieser Stand errangzum kleineren Theil als „Reichsritterschaft“ Reichsunmittelbarkeitohne Reichsstandschaft und Landeshoheit, im Uebrigen als „landsässigeRitterschaft“ territoriale Landstandschaft und grundherrliche Befug-nisse. Kraft seiner bevorzugten öffentlichrechtlichen Stellung schuf ersich auch ein besonderes Privatrecht, das aber bei dem Mangel festerFamilienverfassungen und der Zersplitterung der ritterschaftlichenKörperschaftsverfassungen nicht bis zu einem geschlossenen Sonderrechtgedieh. Daher erwehrte er sich auch nicht gleich dem hohen Adeldes römischen Rechts und der Juristenherrschaft, trat vielmehr grund-sätzlich unter das gemeine Recht und bewahrte nur in der Form vonAusnahmen ständische Vorrechte und Sondereinrichtungen. Je mehrdann im modernen Staat die öffentlichrechtliche Stellung des niederenAdels vernichtet wurde 1 und gleichzeitig seine ständische Geschlossen-heit sich lockerte 2 , desto mehr verschwanden auch die privatrecht-lichen Unterschiede zwischen Adligen und Nichtadligeu 3 . Heute ist
1 Durch die Beseitigung der landständischen Verfassungen, der patrimonialenGerechtsame und der Exemtionen und Privilegien.
2 Das Merkmal der Geburt wurde durch massenhafte Adelsverleihungen ali-geschwächt; der besondere Beruf verlor, ohschon in gewissem Umfange an Stelledes Ritterdienstes Offizier- und Beamtenberuf trat, seine Bedeutung, je mehr derStaatsdienst allen Ständen und zugleich dem Adel jeder andere Beruf zugänglichwurde; die Verbindung mit ritterlichem Grundbesitz löste sich, seitdem dieRittergüter auch von Bürgerlichen erworben werden konnten und grundbesitzloserAdel häufig wurde.
3 Auch Rechtsinstitute, die vom niederen Adel und für ihn ausgebildet wordenwaren, wie z. B. die Familienfideikommisse, wurden allgemein zugänglich. Undviele Adelsrechte wurden zu Realrechten der adligen Güter, deren Erwerb Jedemoffen steht.