§ 47. Der hohe Adel.
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zur linken Hand“, der „morganatischen Ehe“ oder des „matrimoniumad legem Salicam“ begegnet seit alter Zeit eine Ehe, bei der dieWirkungen der standesgemäfsen Ehe vertragsmäfsig ausgeschlossensind 34 . Aus der von der Kirche durchgesetzten Erhebung der alt-germanischen Kebsehe zu einer wahren Ehe hervorgegangen 35 , wirdsie im langobardischeu Lehnrecht erwähnt 36 und galt daher auchnach der Rezeption als gemeinrechtliches Institut. Heute kann siegemeinrechtlich nur dann als zulässig angesehen werden, wenn clerAbschlui's einer vollwirksamen Ehe unmöglich ist 37 . Denn sonst sinddie personenrechtlichen Wirkungen der Ehe der vertragsmälsigeuFestsetzung entzogen. Somit kann eine Ehe zur linken Hand nurnoch zwischen einem Mitgliede des hohen Adels und einer ihm un-ebenbürtigen Frau eingegangen werden 38 . Landesgesetze, die auchMitgliedern anderer Stände die Eingehung einer solchen Ehe mitlandesherrlicher Genehmigung gestatteten, sind todter Buchstabe ge-blieben und heute jedenfalls aul'ser Hebung 3n .
Die Ehe zur linken Hand ist eine gültige Ehe, der gewisse Ehe-wirkungen fehlen. Das Nähere bestimmt der Vertrag 40 . Dieserkann die gesetzlichen Folgen der Mifsheirath hinsichtlich des Aus-schlusses der Frau und der Kinder vom Standesrecht des hohenAdels weder mindern noch mehren, sondern lediglich feststellen. Da-gegen kann er die der Frau und den Kindern zum Ersatz ein-geräumten persönlichen Rechte und Vermögensansprüche im Rahmender allgemeinen Rechtsordnung beliebig regeln.
D.P.R. II § 414; Stobbe, D.P.R. IV §214; Gengler, D.P.R. § 141; Brunnerin Holtzendorffs Reclitslex. II 804 ff. — Quellenstellen b. Kraut § 42.
si „Zur linken Hand“ heilst sie wegen der Trauungsform; „morganatisch“weil die Frau nur Morgengabe, nicht Witthum erhielt; „ad legem Salicam“ wohl,weil man sie in Italien aus fränkischem Adelsrecht herleitete.
35 Vgl. die Stellen h. Kraut Nr. 1—9.
33 II F. 26 § 16; II F. 29.
37 Unrichtig ist die Ansicht, durch das Personenstandsgesetz sei reichsrecht-lich die Eingehung einer Ehe zur linken Hand überhaupt ausgeschlossen (Dern-burg, Preufs. P.R. III § 3 Anm. 15) oder doch nur noch Mitgliedern regierenderHäuser verstattet (Roth, D.P.R. II 16).
38 Niebelschiitz p. 31, Gerber § 224 Anm. 9, Beseler § 176 III,Heffter, Sonderr. § 69, Stobbe IV 46. — Brunner a. a. 0. S. 805 u. GenglerS. 526 wollen sie auch mit einer standesgleichen Frau zulassen.
30 So Preufs. L.R. II, 1 § 835—944 u. dazu Dernburg III § 3; GothaischesEheges. v. 15. Aug. 1834 § 27.
30 Ein Beispiel in der Verkündigung König Friedrich Wilhelms III überseine Ehe mit der Gräfin Harrach in der Preufs. G.S. v. 1824 S. 209 (auch beiKraut Nr. 12).