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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

die früher oft vertheidiute Meinung, dafs gemeinrechtlich die Eben-bürtigkeit sicli auf den gesummten Adel erstrecke 28 , sondern auchdie neuerdings aufgestellte Meinung, dafs zwischen reichsfürstlichenund reichsgräflichen Häusern zu unterscheiden und bei letzteren ge-meinrechtlich die Ehe mit einem Mitgliede des niederen Adels füreine Mifsheirath nicht zu halten sei 29 , unrichtig. Allein das gemeineFrivatfürstenrecht wird hier wie überall durch Hausgesetz oder Haus-observanz gebrochen. Und vielfach haben in der That im Gegensatzzu den kurfürstlichen und altfürstlichen Häusern die neufürstlichenoder blos reichsgräflichen Häuser ihr Hausrecht minder streng ge-staltet und die Grenzen der standesgemäfsen Ehe erweitert 80 . Auchkann jede unebenbürtige Ehe unter Zustimmung aller Agnaten fürvollwirksam erklärt werden, da das durch den Mannsstamm dar-gestellte Haus sein Hausrecht für den einzelnen Fall durch eineAusnahmesatzung abzuändern vermag 31 . Ist aber eine Ehe durch dasfür sie mafsgebende Hausrecht als vollwirksam anerkannt, so verschafftsie den aus ihr entspringenden Kindern mit der Mitgliedschaft indieser hochadligen Familie zugleich die Zugehörigkeit zum Standeund somit die Ebenbürtigkeit mit allen anderen Familien des hohenAdels 32 .

b. Ehe zur linken Hand 33 . Unter dem Namen derEhe

§ 40 ff., Göhrum II 310 ff., Phillips, D.P.R. II § 184a, Beseler, IXP.R.§ 176, Gerber, D.P.R. § 224, Zachariae, D.St.R. I § 68, II. Schulze,Staatswörterb. III 195 ff u. b. Holtzendorff S. 1365, G. Meyer, D.St.R. S. 219,Brockhaus a. a. 0. I 583, Laband a. a. 0. S. 6 ff. Dagegen hat das R.Ger.im Erk. v. 5. Dez. 1893 die gemeinrechliche Geltung dieses Satzes verneint; Entscli.in C. S. XXXII Nr. 38.

28 So J. J. Moser, Familienstaatsr. II 130 ff'., Runde, D.P.R. § 578,Dieck a. a. 0. S. 222 Kliiber, Oeff. R. des deut. Bundes § 303, Zöpfl, Mils-heirathen S. 74 ff., Heffter, Beitr. I 24 ff., Sonderr. S. 119, Gengier, D.P.R.S. 507.

29 So Stobbe, D.P.R. IV 44, Schröder, R.Gesch. S. 763; auch Praejud.des O.Tr. Berlin v. 29. Jan. 1846 b. Kraut a. a. 0. Nr. 47.

30 Vgl. H. Schulze in Iloltzendorffs Encykl. S. 1366.

31 Göhrum II 398, Heffter, Sonderr. S. 124, Beseler § 176 Anm. 7,Gerber, Grundzüge des deut. Staatsr. S. 94, II. Schulze a. a. 0. u. D.St.R. I§ 96 S. 223, Gengier S. 510. A.M. hinsichtlich regierender Häuser G. Meyer,D.St.R. S. 221, Seydel, Bayr. Staatsr. I 393.

32 Mithin kann ein Fürstenhaus, das bei sich strengere Grundsätze befolgt,die Ebenbürtigkeit des Mitgliedes eines anderen Hauses nicht deshalb auzweifeln,weil es aus einer Ehe stammt, die nach jenen Grundsätzen eine M : fsheirath wäre.

33 B. de Niebelschütz, De matrimonio ad morganaticam commentatio,Ilal. 1851; Köhler a. a. 0. § 51 ff.; Heffter, Sonderr. §67 ff.; Mittermaier,