§ 47. Der hohe Adel.
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auch nicht als Kognaten an 21 . Für den unebenbürtig Verheirathetenselbst hat die Milsheirath gemeinrechtlich keine nachtheiligen Folgen;das Hausgesetz kann aber solche Folgen bestimmen und insbesonderedem Mil'sheirathenden die Fähigkeit zur Erbfolge in das Hausvermögenabsprechen 22 .
Welche Ehen standesungleich seien, war eine Frage, die inden verschiedenen Phasen der ständischen Entwicklung ungleich be-antwortet werden mufste. So drang auch erst im Laufe des 13. Jahr-hunderts mit der schrofferen Abschliefsung des Herrenstandes die An-sicht durch, dals diesem Stande kein anderer ebenbürtig sei 23 . DieseAnsicht hat sich nur mit mancherlei Schwankungen behauptet undist auch heute nicht unbestritten 24 . Unbestritten sind nur die beidenSätze, dafs einerseits alle Mitglieder des deutschen hohen Adelseinander ebenbürtig sind, ihnen aber Mitglieder aufserdeutseherchristlicher Fürstenhäuser mit völkerrechtlich anerkannter Souveränetätgleichstehen 2B , andrerseits Mitglieder bürgerlicher Familien der Eben-bürtigkeit entbehren 20 . Der richtigen Meinung nach erkennt aberdas gemeine Privatfürstenrecht überhaupt nur Hochadlige als eben-bürtig an und betrachtet daher auch die Pi he mit irgend einem Mit-gliede des niederen Adels als Milsheirath 27 . Es ist somit nicht nur
21 Sie haben daher auch keine eventuellen Successionsreclite.
22 ll.Ger. XVIII Xr. 42 S. 214 ff. (so das Anhalt-Bernburg-SchaumburgischeHausrecht, weshalb eine mit dem Baron Washington verheirathete OldenburgiscliePrinzessin nicht in die Grafschaft Holzappel succediren konnte).
23 Während der Sachsenspiegel noch alle Vollfreien als ebenbürtig ansieht(vgl. I Art. 16 § 2: svar’t kint is vri u. echt, dar belialt it- sines vaders recht, III Art. 72),sagt der Scliwabensp. (W.) c. 57: ez ist nieman sempervri wan des vater u. muotersempervri waren; . . u. ist joch diu muoter sempervri u. der vater mittorvri oderist der vater sempervri u. die muoter mittervri, so werdent diu kint doch niht wanmittervrien. Vergl. ferner die Urk. b. Kraut § 41 Nr. 38—40.
24 Der in dem Zusatz zur Wahlkap. v. 1792 Art. 22 § 4 (Kraut Nr. 44) inAussicht gestellte Reiehsschlufs, der „die noch erforderliche nähere Bestimmung“treffen sollte, „was eigentlich notorische Mifslieirathen seyen“, ist nie zu Standegekommen.
26 Dies gilt auch von solchen Häusern, die die Souveränetät erst neuerdingserworben haben (Bonaparte, Bernadotte); ebenso von entthronten Häusern.
so Freilich wollten Bluntschli, D.P.R. § 195, nur Verbindungen mit demniederen Bürgerstand, Zöpfl, Ueber hohen Adel u. Ebenbürtigkeit, Stuttgart 1853,S. 137ff, u. Mittermaier, D.P.R. § 378—379, nur solche mit Personen leibeigneroder knechtischer Herkunft als Mifslieirathen gelten lassen. Allein seitdem dasR.Ger. mehrfach (Entsch. II 150 ff., Seuff. XLVI Nr. 167) festgestellt hat, dafs nachgemeinem Recht auch dem höheren Bürgerstande die Ebenbürtigkeit fehlt, darfder Streit hierüber als erledigt gelten.
27 So Putter a. a. 0. S. 350, Eichhorn, D.P.R. § 292, Kollier a. a. O.
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