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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Eiuzeipersönlichkeit.

nähme der fremden Rechte zu erhalten. Freilich wurden sie auchbei ihm zeitweise stark erschüttert. Allein gegen diese freiereStrömung reagirte das Standesbewufstsein mit solche]' Kraft, dafs einfestes gemeines Gewohnheitsrecht im Sinne der unvollkommenenWirkung ungleicher Ehen entstand 16 . Dasselbe ist bis heute inGeltung verblieben 17 . Zum Theil ist es in den Hausgesetzen undhinsichtlich der Thronfolge auch in den Verfassungsurkunden aus-drücklich bestätigt 18 .

Somit hat auch heute die Ehe eines Mitgliedes des hohen Adelsmit einem unebenbürtigen Ehegatten trotz bürgerlicher und kirch-licher Gültigkeit alsMifslieirath (ungleiche Ehe,disparagium)nicht, die vollen Ehewirkungen. Ist die Frau unebenbürtig, so trittsie nicht in den Stand des hochadligen Mannes ein, theilt nicht seinenRang, seinen Namen und sein 'Wappen 19 und hat keinen Anspruchauf die staudesrechtlieheu und hausgesetzlichen Vermögensvortheilewährend und nach der Ehe; die Kinder aber folgen dem Stande derMutter, haben nur Anspruch auf eine ihrem Stande entsprechendeVersorgung und sind, da sie keine Mitglieder des hochadligen Hauseswerden, von allem Antheil an den Rechten und dem Vermögen desHauses (daher in regierenden Häusern auch von der Thronfolge) aus-geschlossen 20 . Ist der Mann unebenbürtig, so behält die hochadligeFrau nach heutigem Recht ihren Stand und Namen; die Kinder aberfolgen dem Vater und gehören dem hochadligen Hause der Mutter

10 Mittelbar wurde dasselbe reichsgesetzlich anerkannt, indem die Wahl-kapitulation v. 1742 Art. 22 § 4 den Kaiser verpflichtete, denaus ohnstrittignotorischer Mifslieirath erzeugten Kindern eines Reichsstandes nicht die väterlichenTitel, Ehren und Würden beizulegen und noch weniger sie zum Nachtheil derwahren Erbfolger ohne deren besondere Einwilligung für ebenbürtig und successions-fähig zu erklären, auch frühere derartige Eingriffe als null und nichtig anzusehen.Schon in der Wahlkap. v. 1658 Art. 44 (Kraut Nr. 41) war eine ähnliche Zusageenthalten, die aber namentlich Karl VI nicht beachtet hatte, als er durch Urk.v. 1727 (Kraut Nr. 42) die aus der Ehe des Herzogs Anton Ulrich zu Sachsen-Meiningen mit der Tochter des Hauptmanns Schurmann entsprossenen Nachkommenfür rechtgebohrne Fürsten und Fürstinnen erklärte. Diese kaiserliche Standes-erhöhung wurde nunmehr durch kaiserl. Dekr. v. 25. Sept. 1744 als kraftlos fest-gestellt. Auch in anderen Fällen wurden Mifsheiratlien die Standeswirkungen ab-gesprochen; vgl. hes. R.H.E. Erk. seit 1748 b. Heffter, Sonderr. S. 115.

17 R.Ger. II Nr. 39, XVIII Nr. 42, Seuff. XLVI Nr. 167.

18 Nachweise b. Heffter, Sonderr. S. 125 ff., G. Meyer, Staatsr. S. 220Anm. 16, Laband a. a. 0. 11 ff.

19 R.Ger. II Nr. 39 S. 147 ft.

20 Ueber die der Frau und den Kindern verbleibenden Rechte vgl. Heffter,Z. f. D. R. II, 2 S. 1 ff., Sonderr. § 66.