§ 47. Der hohe Adel.
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thümer des Hausvermögens, an dem aber dem Familienliaupte undden einzelnen Familiengliedern verschiedenartige hausverfassungs-mäfsige Sonderrechte zustehen 12 .
2. Ebenbürtigkeit 18 . Im hohen Adel und in ihm alleinhat sich das Ebenbürtigkeitsrecht erhalten, das einst der Kern allerStandesgenossenschaft war. Während aber im Mittelalter die Eben-bürtigkeit für die gesammte Rechtsstellung bedeutungsvoll war, indemJedermann nur vom gleich oder besser Gehörnen (vom „Genossen“oder „Uebergenossen“), nicht aber vom .„Ungenossen“ gerichtet oderbeurtlieilt, mit Zeugnifs oder Eid überführt, vor Gericht vertreten,zum Zweikampf gefordert, mit Urtheilsschelte angegriffen, bevormundetund beerbt werden konnte, äufsert sie sich heute, nur noch als Vor-aussetzung einer vollwirksamen Ehe.
a. M i f s h e i r a t h u . Seitdem die ursprüngliche Nichtigkeit vonEhen zwischen Freien und Unfreien verschwunden war, bildete derStandesunterschied niemals mehr ein Ehehindernifs. Allein der un-ebenbürtigen Ehe wurden solche Wirkungen versagt, die der höherenStandesgenossenschaft minderwerthige Elemente zugeführt hätten.Darum wurde die tiefer geborne Frau nicht Genossin des Mannesund darum folgten die Kinder aus ungleichen Ehen der ärgerenHand 16 . Diese Grundsätze, die bei den übrigen Ständen mehr undmehr der Anschauung wichen, dafs die Frau stets den Stand desMannes theile („Ritters Weib hat Ritters Recht“) und das ehelicheKind dem Vater folge, wufste der hohe Adel sich auch nach der Auf-
Bayr. Hausges. v. 1808 (b. Schulze I 312 ff.) Art. 11—26, 54, 73—76, 79—83. —Hierher gehört auch, dafs nach Preufs. L.R. I, 11 § 676—677 Darlehen an Mit-glieder des königl. Hauses zur Klagbarkeit des königlichen Konsenses bedürfen;eine Bestimmung, die durch § 5' des E.G. zur C.Pr.O. nicht aufgehoben ist, vgl.Dernburg, Preufs. P.li. II § 177 Anm. 4.
12 Ueber das hochadlige Hausgut unten Buch III Absclin. II.
13 Gölirum, Geschichtliche Darstellung der Lehre von der Ebenbürtigkeitnach dem gern. deut. Recht, 2 Bde., Tüb. 1846; R. Schröder, Z. f. R. G. III461 ff, VII 147 ff, Rechtsgesch. S. 448 ff; Heusler, Inst. I 155 ff.
14 Piitter, Ueber Mifsheirathen teutsclier Fürsten und Grafen, Gött. 1796;Zöpfl, Ueber Mifsheirathen in den regierenden deutschen Fürstenhäusern, Stuttg.1853; Dieck in Weiskes Rechtslex. VII 215 ff.; H. Schulze im deut. Staatswörterb.III 187 ff, Deut. Staatsr. I 218 ff; I-Ieffter, Beitr. I 1 ff., Sonderr. S. 106 ff.;F. Brockhaus in Holtzendorffs Rechtslex. I. 581 ff., II 781 ff.; Beseler, D.P.R.§ 176; Stobbe, D.P.R. IV § 213; Gengier, D.P.R. § 137: Bornhak, Arch. f.öff. R. V. 385 ff.; Laband, Die Thronfolge im Fürstenth. Lippe, Freiburg 1891,S. 4 ft. — Quellenstellen b. Kraut, Grundr. § 41.
15 Vgl. die Stellen b. Kraut § 41 Nr. 2 ff.; auch Graf u. Dietlierr IINr. 216 ff.
Bin di ng, Handbuch, II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.
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