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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

Mitgliedern der standeslierrlic-hen Häuser gewährt sind, wesentlichdem öffentlichen Recht an 7 .

1. Haus Verfassung. Das hochadlige Haus ist eine ge-nossenschaftliche Körperschaft und als solche ein im Wechsel derGlieder beständiges Rechtssubjekt 8 . Die Verfassung des Hausesrichtet sich nach dem Hausrecht, weist aber überall gleichartigeGrundzüge auf. Unter den Mitgliedern des Hauses ist der regierendeHerr das geborne Haupt; die dem Mannsstamme angehörigenMänner, die Schwertmagen oderAgnaten, sind geborne Voll-genossen; die Töchter, Gemahlinnen und Witwen gehören dem Hauseals Schutzgenossinnen an. Oberstes Organ des Hauses ist derregierende Herr; in den wichtigsten Angelegenheiten aber stellt ernicht für sich allein, sondern nur zusammen mit den jeweiligenAgnaten oder doch einem sie vertretenden Familienrathe das Hausdar 9 . Dem Hause als solchem gebührt die schon besprocheneSatzungsgewalt 10 . Ihm steht ferner eine Familiengewalt über dieeinzelnen Mitglieder zu, die namentlich bei den regierenden Häusernstark ausgeprägt ist; sie wird vom regierenden Herrn, jedoch zumTheil unter Mitwirkung des Familienraths, ausgeübt und äufsert sichin dem Erfordernifs der Einwilligung zu Eheschliefsungen, in derAnordnung und Beaufsichtigung der Vormundschaften, in der Aufsichtüber die Kindererziehung und die Haus- und Hofhaltung aller Mit-glieder und in der die Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Hauseshütenden Familiendisziplin n . Das Haus als solches ist endlich Eigen-

7 So nach Reichsrecht die Befreiung aller Mitglieder des hohen Adels von derMilitärpflicht (R.Ges. v. 9. Nov. 1867 § 1), der Vorbehalt von Austragsgerichtenfür die Standesherrn (E.G. zum G.V.Ges. § 7), die Vorrechte der Mitglieder derlandesherrlichen Familien bezüglich des Erscheinens vor Gericht, der Eidesleistungund des Zeugnisses (C.Pr.O. § 196 Abs. 2, 340 Abs. 2, 441 Abs. 2); ferner nachLandesrecht Steuerprivilegien, politische Rechte, Ehrenrechte u. s. w.

8 Köhler, Handb. § 69; Beseler, Erbv. II, 2 § 15 ff., D.P.R. § 175,

Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. V 540 ff.; Gierke, Genossenschaftsr. I 412 ff., II 825,

Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. V 557 ff. (die juristische Persönlichkeit des hochadligen

Hauses); Ileffter, Sonden-. § 40; H. v. Schulze-Gävernitz b. Holtzendorffa. a. O. S. 1362 ff.; auch R.Ger. XXII Nr. 51 S. 250, XXVI Nr. 26 S. 137,während XVIII Nr. 42 S. 202 die Frage offen bleibt. Gegen die Persönlichkeitdes Hauses erklären sich Gerber, Jahrb. f. Dogm. II 359 ff., D.P.R. § 222 Anm. 1,Mejer, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. V 231 ff., Stobbe, D.P.R. I 432 ff.

9 Vgl. R.Ger. XXII Nr. 51 S. 220 ff.: über Güter u. Rechte der Familie kann

nach Privatfürstenrecht das Haupt einseitig nicht verfügen; vielmehr wird dasHaus alsGesammtperson durch den jeweiligen ebenbürtigen Mannsstanmirepräsentirt.

10 Vgl. oben § 19 III 1, IV 3 b, V 1 a u. c u. V 3.

11 Heffter, Sonderr. § 43; H. v. Schulze-Gävernitz a. a. 0. S. 1363 ff.;