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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 47. Der hohe Adel.

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Somit ist auch heute der hohe Adel ein einheitlicher Gehurts-stand, der insoweit nach seinem besonderen Privatrecht lebt, alsdessen Geltung nicht durch Reichs- oder Landesgesetz ausgeschlossenwird. Quelle dieses Sonderrechts ist für jede Familie zunächst ihraus Hausgesetz oder Hausobservanz fliefsendes Hausrecht, dahinterdas gemeine Privatfürstenrecht * * * 4 5 . Von dem Inhalte des Rechtes deshohen Adels ist bei den einzelnen Rechtsinstituten zu handeln. Hierist nur das zu erwähnen, worauf die Abscliliefsung des Standesgegenüber den anderen Ständen des Volkes beruht.

III. Erwerb. Hie Zugehörigkeit zum hohen Adel wird ledig-lich durch die Mitgliedschaft in einer der geschichtlich berechtigtenFamilien erworben. Rur durch den Eintritt einer bisher nicht hoch-adligen Familie in die Reihe der souveränen Häuser würde dieserKreis sich erweitern. Dagegen ist eine Verleihung des hohen Adelsheute unmöglich 6 . Auch ist der persönliche hohe Adel, der ehemalsden geistlichen Reichsständen gebührte, heute weggefallen.

Die Mitgliedschaft in einer hochadligen Familie entsteht alleindurch Geburt aus einer standesmäfsigen Ehe. Weder durch Adoptionnoch durch Legitimation wird der Eintritt in eine hochadlige Familiebewirkt 6 . Ist aber die Ehe nicht standesgemäfs, so folgt das Kindder ärgeren Hand.

IV. Standesrechte. Die privatrechtliche Sonderstellung deshohen Adels beruht auf zwei Prinzipien: der genossenschaftlichenVerfassung des hochadligen Hauses und der Fortgeltung des ger-manischen Ebenbürtigkeitsrechtes für sämmtliche Mitglieder desStandes. Im Uebrigen gehören die Vorrechte, die in umfassendemMafse den Landesherren kraft ihrer erhabenen persönlichen Stellung,in geringerem Umfange den Mitgliedern der regierenden Häuser kraftihrer personenrechtlichen Verknüpfung mit dem Laudesherrn, ineinzelnen Verhältnissen den Häuptern und zum Theil auch den

für die landesherrlichen Familien und nur für sie das besondere Haus- und Landes-recht vorgeht. Nach dem Entw. des E.G. soll das künftige Reichsprivatrechtin Ansehung der landesherrlichen Häuser unbedingt durch besonderes Haus- oder

Landesrecht gebrochen werden (Art. 33), in Ansehung der standesherrlichen Häuser

die Landesgesetze und nach ihrer Mafsgabe die Hausgesetze insoweit unberührtlassen, als sie sich auf die Familienverhältnisse und die Güter dieser Häuser be-ziehen (Art. 34).

4 R.Ger. II Nr. 39 S. 149., XXVI Nr. 26 S. 149 ff.

5 Sie war schon zu Reichszeiten sehr erschwert; vgl. J.II.A. § 197 u. Wahlkap.Art. 1 § 5 h. Kraut, Grundr. § 36 Nr. 34.

6 Vgl. Ileffter, Sonderrechte § 7580.