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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
und der Gewohnheitsrechtsbildung auch ein besonderes Privatrecht,das er dem eindringenden römischen Recht gegenüber festhielt.
Dieses „Privatfürstenrecht“ entwickelte aus altgermanischen Keimeneigenthümliche familienrechtliche und vermögensrechtliche Einrich-tungen, deren leitender Gedanke die dauernde Erhaltung des Glanzesund der Stellung der Familie durch Unterordnung der einzelnen
Familienglieder unter die Einheit des Hauses war. Das Privatfürsten-recht enthielt aber, da die Landeshoheit selbst als ein Bestandtheildes Familiengutes erschien, zugleich wesentliche Stücke des sich
unterhalb des Reichsstaatsrechtes ausbildenden territorialen Staatsrechts.
Mit der Auflösung des alten Reiches brach die bisherige Stellungdes hohen Adels zusammen. Einige Familien erlangten die Sou-
veränetät, die übrigen wurden in Unterthanenfamilien verwandelt. Dieletzteren blieben aber hochprivilegiirte Geschlechter, denen die deutscheBundesakte Art. 14 ausdrücklich zusicherte, dafs sie nach wie vorzum hohen Adel gerechnet werden, das Recht der Ebenbürtigkeit be-halten und im Genufs ihres besonderen Personen-, Familien- undGüterrechts bleiben sollten. Somit bildete also der hohe Adel auchfernerhin einen einheitlichen Geburtsstand mit besonderem Privat-recht. Nur nahm das alte Privatfürstenrecht bei den beiden Klassender hochadligen Häuser dadurch eine besondere Beschaffenheit an,dafs bei den regierenden Häusern ein Theil desselben in das Staats-recht des Landes übergieng, bei den standesherrlichen Häusern um-gekehrt sein staatsrechtlicher Inhalt ganz erlosch.
Seit der Auflösung des deutschen Bundes ist die buudesrechtlicheGarantie des Sonderrechts des hohen Adels weggefallen. Das Reichhat sie nicht erneuert. Dagegen besteht das Sonderrecht selbst indem vom Bunde gewährleisteten Umfange insoweit fort, als es nichtneuerdings aufgehoben ist. Bisher hat die Landesgesetzgebung, nach-dem die im Jahre 1848 erfolgten Eingriffe in den Rechtszustand derstandesherrlichen Häuser wieder beseitigt sind, die privatrechtlicheSonderstellung des hohen Adels im Wesentlichen geschont. Auch dieneueren Reichsgesetze haben dieselbe in der Hauptsache unberührtgelassen, in einigen Punkten aber Ausnahmen vom gemeinen Rechtenur für die landesherrlichen Familien mit Einschlufs des fürstlichenHauses Hohenzollern Vorbehalten 3 .
3 So hinsichtlich der Volljährigkeitstermine (oben § 44 Anm. 27), der Be-urkundung des Personenstandes (oben § 41 Anm. 21), der Erfordernisse der Ehe-scliliefsung und der Gerichtsbarkeit in Ehesachen (Personenstandsges. § 72). Auchist es für das Privatrecht nicht ohne Bedeutung, dafs nach den E.G. zum G.V.Ges.§ 5, zur C.Pr.O. § 5, zur Str.Pr.O. § 4 u. zur Konk.O. § 7 allen diesen Gesetzen