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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 47. Der hohe Adel.

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§ 47. Der hohe Adel 1 .

I. Begriff. Der hohe Adel umfafst die Geschlechter, denenim alten deutschen Reiche zur Zeit seiner Auflösung erbliche Reichs-standschaft zustand. Ihm gehören somit heute sowohl dielandes-herrlichen odersouveränen wie diestandesherrlichen odermedia-tisirten Häuser an 2 .

II. Geschichte. Der Ursprung des hohen Adels liegt in derseit dem 12. Jahrhundert vollzogenen Abschliefsung des aus Fürsten,Grafen und freien Herren zusammengesetzten deutschen Herrenstandeszu einem Geburtsstande. Da dieser Stand kraft seiner Reichstags-fähigkeit im Reiche und kraft seiner sich zur Landeshoheit verdich-tenden amtlichen und eignen Machtbefugnisse in den Territorienherrschte, sonderten sich nun die zu solcher Herrschaft berufenenGeschlechter, die eigentlich die alleinigen Erben der altgermanischenVollfreiheit waren, von den übrigen freien Geschlechtern alsedle,semperfreie oderhochfreie ab. Als dann später ein zweiter Ge-burtsstand, dem die Eigenschaft des Adels zugesprochen wurde, ent-stand, wurde der ehemals alleinige Adel von ihm alshoher Adelunterschieden.

Schon seit dem 14. Jahrhundert schuf sich dieser Stand, wiebereits oben bemerkt ist, auf dem Wege der Familiengesetzgebung

1 Hierher gehört die Litteratur des Privatfürstenrechts. Neuere Darstellungenfinden sich in dem oben § 19 Anm. 26 angef. Werke von A. W. Ileffter, DieSonderrechte u. s. w., und der Uebersicht von H. v. Schulze-Gävernitz inIloltzendorffs Encykl. I (5. Aufl.) S. 1349 ff. Von älteren Arbeiten sind hervorzu-heben: J. .T. Moser, Familienstaatsrecht der deutschen Reichsstände, Frankf. u.Leipz., 2 Bde., 1775, auch Teutsches Staatsrecht Bd. 1226; J. St. Putter,Primae lineae juris privati Principum speciatim Germaniae, 3. ed. Göttingen 1789(zuerst 1768), auch Beiträge zum d. Staats- u. Fürstenr., Göttingen 1789, Erörte-rungen u. Beispiele zum d. Staats- u. Privatfürstenr., Göttingen 179394; J. E.Köhler, Ilandb. des Privatfürstenrechts der vormals reichsständischen, jetzt mittel-baren Fürsten und Grafen, Sulzb. 1832; Heffter, Beitr. zum deut. Staats- u.Fürstenr., Berlin 1829; H. Schulze, Aus der Praxis des Staats- u. Privatrechts,Leipzig 1876. Ygl. ferner Beseler, D.P.R. § 175 ff., Franken, D.P.R. S. 82 ff.,sowie die oben § 19 Anm. 1 u. 26 angef. Schriften. Quellenwerk: II. Schulze,Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, 3 Bde., Jena 1862bis 1882.

2 Ein Verzeichnis dieser Familien b. Heffter, Sonderrechte S. 325 ff. Esgehören zu ihnen auch die ehemaligenPersonalsten, die schon zu Reichszeitendie Landeshoheit verloren, aber die Reichsstandschaft bewahrt hatten; nicht da-gegen die Inhaber einer Landeshoheit, die nicht zum Reichsfiirstenrathe admittirtwaren. Vgl. Württ. Adelsstat. v. 1817 § 1 b. Kraut, Grundr. § 36 Nr. 8.