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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
und mancherlei andere Rechtsinstitute, von denen die Angehörigender übrigen Stände völlig ausgeschlossen waren.
Dagegen trat in neuerer Zeit, seitdem die grundsätzliche Un-gleichheit der grundsätzlichen Gleichheit des Rechtes wich, die stän-dische Gliederung, wie im öffentlichen Recht vor dem allgemeinenStaatsbürgerthum, so im Privatrecht vor der freien Einzelpersönlich-keit zurück. Heute ist daher die Grundlage des gesammten Privat-rechtssystems das gemeine bürgerliche Recht, von dem der Stand nureinzelne Abweichungen erwirken kann. Eine Ausnahme bildet nur dasgeschlossene Sonderrecht des hohen Adels.
3. Im älteren deutschen Recht waren es wesentlich Geburts-stände, nach denen sich das Recht schied. Alle Standesbildungwurzelte ursprünglich in dem Gegensatz von Freiheit und Unfreiheit,der durch die Steigerung der Freiheit zum Adel und ihre Ilerab-minderung zur Halbfreiheit oder Hörigkeit sich in eine ständischeStufenleiter verwandelte. Sodann wurden zwar neue Standesbildungenvorzugsweise durch Herrschafts- und Dienstverhältnisse und mehrund mehr auch durch freie Berufsgemeinschaft hervorgetrieben. Alleinauch die neuen Dienst- und Berufsstände schlossen sich im Laufe derZeit meist wieder zu Geburtsständen ab. So erschienen auch dievier grofsen Stände, die als hoher Adel, niederer Adel, Bürgerstandund Bauerstand aus dem Mittelalter hervorgiengen, hauptsächlich alsGeburtsstände. Doch wahrten sie berufsständische Elemente, undneben ihnen blieben reine Berufsstände die Träger wichtiger Sonder-rechtsbildungen.
Dagegen hat im neueren Recht von den alten Geburtsständenallein der hohe Adel seine privatrechtliche Sonderstellung behauptet.Die anderen Geburtsstände haben ihre rechtliche Bedeutung fastvöllig eingebüfst 4 Auch solche Rechtsinstitute, die ein Geburtsstandfür sich ausgebildet hat und noch heute vorzugsweise anwendet, sindgrundsätzlich allen Ständen zugänglich gemacht. Was daher heutean ständischem Sonderrecht begegnet, ist vorzugsweise an einen Be-rufsstand geknüpft. Der Berufsstand aber ist durch Beseitigung derehemaligen Schranken der Berufswahl vom Geburtsstande losgelöst 5 .
4 Preufs. V.U. Art. 4: Standesvorreclite finden nicht statt.
6 Vgl. Preufs. St.O. v. 1808 § 9: „Jeder Edelmann ist, ohne allen Nachtheilseines Adels, befugt, bürgerliche Gewerbe zu treiben, und jeder Bürger oder Bauerist berechtigt, aus dem Bauer- in den Bürgerstand und aus dem Bürger- in denBauernstand zu treten“.