§ 46. Das Ständewesen überhaupt.
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Dritter Titel.
Einllufs der Staudesunterschiede.
§ 46. Das Ständewesen überhaupt.
I. Begriff. Stand ist zunächst ein sozialer Begriff. Manversteht darunter einen Inbegriff von Menschen, die vermöge einergleichartigen Stellung eine gesellschaftliche Lebenseinheit bilden. Je-nachdem diese Stellung durch Geburt oder Beruf bestimmt wird,unterscheidet man Geburts- und Berufsstände. Auch Besitzstände,Bildungsstände u. s. w. kann es geben.
Zum Rechts begriff wird der Begriff eines Standes, sobald mitder Zugehörigkeit zu demselben besondere Rechte und Pflichtenverknüpft sind 1 .
II. Privatrechtliche Bedeutung des Ständewesens.Die Geschichte des deutschen Ständewesens gehört nicht hierher.Nur über die grundsätzlichen Veränderungen, die im Laufe der ge-schichtlichen Entwicklung die Bedeutung des Ständewesens für dasPrivatrecht erfahren hat, ist Einiges zu bemerken.
1. Im älteren deutschen Recht war die ständische Gliederunggleichzeitig für das öffentliche Recht und für das Privatrecht be-deutungsvoll. Auf ihr ruhte der gesammte Aufbau des Gemein-wesens: an die besondere Stellung im Volksverbande aber schlofssich immer zugleich die Bildung eines besonderen Privatrechts an.
Dagegen wurde in neuerer Zeit das Privatrecht von der politi-schen Ordnung mehr und mehr losgelöst. Soweit daher der Standheute auf die privatrechliche Stellung der Person einwirkt, bestehtdieses Sonderrecht unabhängig von den ständischen Einrichtungen,die sich im Staatsrecht finden.
2. Im älteren deutschen Recht überwog seit dem Untergangeder ursprünglichen gemeinen Freiheit die ständische Rechtsbildung.Auch solche Sonderrechte, die von Hause aus keineswegs ständischerArt waren, wie das Lehnrecht, das Hofrecht oder das Weichbild-recht 2 , prägten sich allmählich zum Besitzthum einzelner Stände aus.Das gemeine Landrecht selbst verengte sich ^tatsächlich zum Standes-recht 3 . So lebte endlich jeder Stand nach seinem besonderen Privat-recht und entwickelte eigenthümliche Formen des Grundbesitzes
1 l'rcufs. L R. I, 1 § 6—7.
2 Vgl. Heusler, Inst. I 37 ff.
3 Denn es lebten nach ihm nur noch Ritter und vollfreie Bauern.