394
Erstes Kapitel. Das Hecht der Einzelpersönlichkeit.
Stellung des Entmündigungsbeschlusses tritt für den Entmündigteneine Beschränkung der Handlungsfähigkeit ein 20 . Dieselbe bestehtim Allgemeinen in der Gleichstellung mit einem Minderjährigen 27 .Doch erstreckt sich der Verlust der Selbständigkeit gemeinrechtlichnur auf vermögensrechtliche Geschäfte 28 , während die neuerendeutschen Gesetze die gleiche Wirkung für die personenrechtlichenVerhältnisse anordnen 29 . Umgekehrt ist die gemeinrechtliche Aus-dehnung der Handlungsunfähigkeit auf letztwillige Verfügungen inmanchen Landesrechten ganz oder theilweise beseitigt 39 .
3. Trunksucht. Wird künftig eine Entmündigung wegenTrunksucht eingeführt, so wird auch durch sie eine Beschränkungder Handlungsfähigkeit bewirkt werden 81 .
fahren hier pur auf Antrag und ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft statt,während ältere Partikularrechte, wie die A. Preufs. G.O. I, 38 § 39 u. das Bayr.L.R. I c. 7 § 37 Kr. 1, eine Einleitung von Amtswegen kannten). — Früher ent-schied auch hier nach gemeinem Recht die Vormundschaftsbehörde, nach preufs. R.das Prozefsgericht.
20 C.Pr.O. § 623; R.Ger. I Nr. 45. Auch wenn also die durch C.Pr.O.§ 627 vorgeschriebene Bekanntmachung oder die Bestellung des Vormundes nochnicht erfolgt ist, müssen Dritte die Entmündigung schon gegen sich gelten lassen;Stobbe § 275 Anm. 27. lieber die Wirkungen der partikularrechtlichen vor-läufigen Interdiktion vgl. Stobbe Anm. 23—25. — Von der Aufhebung des Ent-mündigungsbeschlusses durch rechtskräftiges Urtheil auf Grund einer Anfechtungsklagegilt Gleiches wie hei Geisteskranken; C.Pr.O. § 624 u. oben Anm. 20.
27 Nur nach französ. R. (Code civ. Art. 513) tritt nur die Nothwendigkeitder Mitwirkung eines Beistandes zu einzelnen Rechtsgeschäften eiii; nach Bad. L.R.Art. 513 a kann aber, wenn der Verschwender sich nicht bessert, eine völlige Mund-todterklärung folgen; Zachariae (7. Aufl.) § 140, Behaghel § 81, Roth § 215.
28 Glück, Komm. XXXIII 251 ff., Roth § 203 S. 475 ff., Motive zumEntw. I 149.
28 Preufs. L.R. I, 1 § 31, II, 2 § 356, II, 18 § 349—350, Preufs. Vorm.O.§ 83; Sachs. Gb. § 84, 1988, 1998 u. Ges. v. 20. Febr. 1882 § 15; Sächs.-thür.,Lüh., Brem. u. Hamb. Ges. b. Roth § 203 Anm. 24; Oest. Gb. § 273 u. 49;Schweiz. Ges. v. 22. Juni 1881 Art. 5 u. 6; Entw. II § 88. — Doch gilt das Er-fordernifs vormundschaftlicher Genehmigung zur Eheschliefsung als aufgehobendurch R.Ges. v. 6. Febr. 1875 § 29, vgl. Sicherer S. 148 ff., HinscliiusAnm. 90 zu § 29; Entw. I § 1232 will es wieder einführen.
30 Nach Pr. L.R. I, 12 § 27—34 u. Oest. Gb. § 568 kann der Verschwenderüber die Hälfte seines Vermögens verfügen; nach manchen Gesetzen kann er mitobrigkeitlicher Erlaubnifs testiren (Stobbe § 276 Anm. 38); nach schlesw.-holst.R. ist er unbeschränkt testirfäliig, Falck IV 112 Anm. 3. Das Sachs. Gb.§ 2072 hält am gemeinen R. fest; ebenso viele andere Ges., vgl. Roth § 203Anm. 42, Stobbe § 276 Anm. 37. — Entw. I § 1912 will ihn für testirfähigerklären.
31 Entw. II § 88 mit § 14 Z. 3.