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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

keit in dem Umfange gemindert, in dem durch das körperliche Ge-brechen eine Willenserklärung erschwert oder ausgeschlossen wird 13 .

II. Geistige Gesundheit.

1. Geisteskrankheit. Schon das ältere deutsche Recht be-trachtete Geisteskranke als unvollkommen handlungsfähig und stelltesie unter Vormundschaft u . Später wurde das römische Recht auf-genommen, erfuhr aber manche Umbildung 15 . Insbesondere wurdeein eignes gerichtliches Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrank-heit ausgebildet 16 , das heute reichsgesetzlich geregelt ist 17 . Im Zu-sammenhang hiermit haben im Gegensatz zum gemeinen Recht, dasauch dem bevormundeten Geisteskranken die Handlungsfähigkeit nurnach Mal'sgabe seines wirklichen Geisteszustandes entzieht und somitin lichten Zwischenräumen beläl'st 18 , die neueren Gesetze die gericht-liche Entmündigung zu einem selbständigen Handlungsunfähigkeits-grunde erhoben 19 , so dafs der Entmündigte bis zur Wiederaufhebungder Entmündigung auch in lichten Zwischenräumen oder nach ein-

13 Hierauf beruhen zum Tkeil besondere Form Vorschriften für RechtsgeschäfteBlinder, Tauber und Stummer; Pr. L.R. I, 5 § 171, I, 12 § 123 (dazu R.Ger. XXXI229), Entw. I § 1921, 1922, 1944.

14 Sachsensp. L.R. JII Art. 3, Richtst. L.R. Art. 43 § 7, Rechtsb. n. Dist.IV, 14 d. 5, Schwabensp. (W.) c. 314, Lüb. R. (Ilach) 1 Art. 89, II Art. 173,Dortm. Stat. b. Frensdorff S. 302 Nr. 95 u. 96, Augsb. Stat. b. Meyer S 129Art. 60, Gest. W. IV 351; Kraut, Vorm. II 191, Rive, Vorm. I 157 ff., II, 1S. 167 ff. u. II, 2 S. 174 ff., Stobbe IV 512 ff Uebrigens fielen von Geburtblödsinnige Kinder sicher in die Klasse der unvollkommen Rechtsfähigen, obenAnm. 2.

15 Kraut, Vorm. II 205 ff. Dafs der Unterschied zwischen Vormundschaftund Kuratel auch hier bedeutungslos wurde, ist später zu zeigen.

16 Gemeinrechtlich entschied die Vormundschaftsbehörde zugleich im Wegeder freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Geisteszustand. Dagegen schreiben diePreufs. A.Ger.O. I, 38 § 8 ff., Code civ. Art. 492 u. Oest. Gb. § 273 ein Streitver-fahren mit förmlichem Richterspruch vor.

11 C.Pr.O. § 593 ff. (sehr verbesserungsbedürftig).

18 Kraut, Vorm. II 207, Stobbe § 274 Anm. 24, Dernburg, Fand. I § 56;Bayr. L.R. I c. 7 § 37 Nr. 3. Unrichtig meint Roth, D.P.R. § 201 Anm. 22, diessei durch C.Pr.O. § 613 geändert.

19 Pr. L.R. 1, 4 § 25 u. I, 12 § 2022, Code civ. Art. 502, Oest. R. nachUnger II 25, Sachs. Ges. v. 20. Fehr. 1882 II u. III (anders noch Gb. § 1984 u.2069), Entw. II § 78 Z. 3. Dabei wird regelmäfsig den Entmündigten unterschieds-los die Handlungsfähigkeit völlig abgesprochen, während das Pr. L.R. I, 1 § 29u. I, 4 § 23 u. 26 nurRasende und Wahnsinnige den Kindern,Blödsinnigeden Unmündigen gleichstellt. Keine Entmündigung erfolgt wegen blofser Geistes-schwäche; doch ist hier zum Theil eine Pflegschaft zulässig, deren Wirkungendieselben wie bei der Pflegschaft wegen körperlicher Gebrechen sind, Roth II § 210,Seuff. XXV Nr. 245, oben Anm. 1112.