§ 45. Gesundheit.
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Erbenlaubes bedurfte, konnte der Siecke auch über seine Fahrhabenicht zum Nachtheil der rechten Erben verfügen. Das alte Rechtforderte daher vor der Verfügung die Ablegung einer nach Stand undGescldecht verschiedenen Kraftprobe 6 . Durchweg waren Verfügungenauf dem Siechbett unkräftig; nur eine Kleinigkeit oder was manselbst mit der Hand über den Bettrand reichen konnte, mochte mannoch vergeben 7 . Obschon bereits im Mittelalter die von der Kirchegeförderte gegentheilige Auffassung laut wurde, dafs die Handlungs-fähigkeit allein vom geistigen und nicht vom leiblichen Zustande ab-hänge 8 , erhielten sich Beschränkungen der Verfügungsfähigkeit Siecherbis in die neuere Zeit 9 . Heute sind sie verschwunden.
Doch können auch heute im Bedürfnifsfall Gebrechliche oderdoch Blinde, Taube und Stumme auf eignen Antrag und nötkigeu-falls selbst ohne solchen unter Vormundschaft gestellt werden 16 , wo-mit dann zwar nicht nach gemeinem Recht * 11 , wohl aber nach Par-tikularrechten eine Beschränkung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeiteintritt 12 . Im Uebrigen wird nur ihre thatsächliche Handlungsfähig-
G Der Ritterbiirtige mufste gewappnet das Rofs besteigen, der Bauer eineFurche pflügen, die Frau einen Kirchgang machen; man mufste ungehabt undungestabt zur Stelle kommen u. s. w.; Sachsensp. I Art. 52 § 2 u. Glosse dazu;Dortmund. Stat. IV 45 b. Frensdorff S. 120; Görlitzer Landr. Art. 45 § 6;Grimm, R.A. S. 95 ff.
7 Dortmunder Stat. I 14 b. Frensdorff S. 28; Magdeb. II. v. 1261 § 18,1304 § 24; Gosl. Stat. S. 9 Z. 14ff. u. 24; Görlitz. Landr. Art. 45 § 7; Albreclit,Gewere S. 201 ff., Behrend, Stendaler Urtheilsbuch S. 84 ff., Stobbe § 41 Anm. 9.
8 Ed. Liutpr. 6; kl. Kaiserr. II c. 36: wan der sin gut gibet, der gibt dasmit dem mut und nit mit dem libe.
9 Priv. f. die Oberlausitzer Vassallen v. 1544 b. Kraut, Grundr. § 242 Nr. 8;WtU'tt. V. v. 1552 b. Schröder, Ehel. Giiterr. II, 2 S. 13; revid. liib. R. IArt. 10 § 3. Anders Solms. L.ll. II, 23 § 3.
10 Kraut, Vorm. II 206 ff, lloth, D.P.R. II § 202 u. 210, Stobbe, D.P.R.IV 522 ff.; Hamb. Stadtr. III, 6 Art. 11, Liib. Vorm.O. § 91 ff., Siicbs. Ges. v.20. Febr. 1882 § 4 ff. — Nach Pr. L.R. II, 18 § 15 ff. u. Preufs. Vorm.O. § 81Nr. 3 nur Taube, Blinde u. Stumme (sonst mufs eine Pflegschaft nach Vorm.O. § 90aushelfen); ebenso nach Entw. 1 § 1727. Nach Oesterr. Gb. § 275 nur Taub-stumme.
11 Seuff. XXX Nr. 41; Böhlau, Meckl. L.R. II 109 u. 307 ff., Roth II§ 202 Anm. 9, Stobbe IV 523.
12 So nach Stichs. Gb. § 81. Aber auch nach Pr. L.R. I, 5 §25 unddarum doch wohl auch nach Preufs. Vorm.O. § 81, obschon Dernburg, Vorm.§ 96, das Gegentlieil annimmt (R.Ger. XIV Nr. 71 S. 282 läfst die Frage offen undverneint nur die Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch eine nach § 90 ein-geleitete Pflegschaft). Auch Entw. II § 88 stellt Bevormundete dieser Art denMinderjährigen gleich.