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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
lieh erst mit 70 Jahren, partikularrechtlich aber auch schon mit60 Jahren ein 60 .
§ 45. Gesundheit.
I. Leibliche Gesundheit. Xach älterem deutschem Rechtwar, weil einerseits die ursprüngliche Abhängigkeit des Vollgenossen-rechts von der Waffenfähigkeit 1 auf das Privatrecht zurückwirkte,andrerseits die Ausübung rechtlicher Herrschaft durch ihre sinnlicheBethätigung bedingt schien, unvollkommene Leibesbeschaffenheit vonEinflufs auf die privatrechtliche Persönlichkeit.
1. Geminderte Rechtsfähigkeit hatten völlig verkrüppelteoder mifsgestaltete Menschen; sie erbten weder nach Landrecht nochnach Lehnrecht, sollten vielmehr von den nächsten Verwandten inPflege genommen und aus der Erbschaft erhalten werden 2 3 . Ebensomachte der Aussatz für die Zukunft erbunfähig 8 . Blinde und Stumme,Hand- und Fufslose erbten nach Landrecht, aber nicht nach Lehn-recht 4 5 . Diese Sätze wurden schon im Mittelalter gemildert 6 * , umendlich bis auf ihre lehnrechtlichen Rückstände zu verschwinden.
2. Geminderte Handlungsfähigkeit folgte nicht blos ausdauerndem, sondern auch aus zeitigem Siechtluun. Denn während derkörperlich Rüstige nur zur Veräufserung von Liegenschaften des
00 So hinsichtlich der Befreiung von der Vormundschaftspflicht nach Preufs.L.E. II, 18 § 208 u. Vorm.O. § 23 Nr. 2, Oest. Gh. § 195, Sachs. Gb. § 1897 u.anderen b. Roth II § 186 Anm. 39 angef. Gesetzen; ebenso Entw. I § 1643 Z. 2.Desgleichen hinsichtlich der Befreiung von der Pflicht zur Uebernahme von Selbst-verwaltungsämtern nach Preufs. Kreis-O. § 8. Ebenso im Bauernrecht, Stobbe§ 41 Anm. 3. — 65 Jahre befreien nach Ger.Verf.Ges. § 35 u. 85 vom Schöffen-und Geschwornenamt.
’ Noch nach Rietberger Landl - , v. 1697 § 5 b. Grimm, W. III 103, kannnur der wehrhafte Mann das Gemeinderecht gewinnen.
2 Sachsensp. I Art. 4: uppe altvil (vgl. oben § 43 Anm. 7) und uppe dvergene irstirft weder len noch erve, noch uppe kropelkint; sve denne de erven sintunde ire nesten mage, de solen se halden in irer plage. Gosl. Stat. S. 10 Z. 19 ff.,während nach S. 15 Z. 1 ff. erbfähig bleibt, wer gesund geboren und später zumKrüppel geworden ist.
3 Sachsensp. a. a. 0.: de meselseke man ne untveit weder len noch erve;hevet be't aver untvangen er der süke, he behalt it u. erft it als ein ander man.Gosl. Stat. 10 Z. 19 ff. — Nach ed. Roth. 176 gilt er „tanquam mortuus“.
* Sachsensp. a. a. 0.; früher empfangene Lehen verliert aber nicht, wersolchen Gebrechen verfällt. — Anders schon II F. 36.
5 Die nicht ganz deutliche Stelle im Rechtsb. n. Dist. I, 5 d. 10 scheint schon
eine blofse Vormundschaft über Gebrechliche anzunehmen - , vgl. Kraut, Vorm.
II 198 ff. — Länger erhielt sich ihr Ausschlufs vom Ileergewäte; Gosl. Stat. 3
Z. 13 ff., Rechtsb. n. Dist. I, 8 d. 2, Grimm, W. III 203, 208.