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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 44. Altersunterschied.

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neuerdings in einer Reihe von Beziehungen reichsrechtlieh aus-geschlossen 64 und partikularrechtlich ganz oder fast ganz wieder ab-geschafft 55 . Auch die römischen Verjährungsprivilegien, die im älterendeutschen Recht nicht ohne Vorbild waren 56 , sind zwvar in das ge-meine Recht übergegangen 87 , durch die neuere Gesetzgebung abertheils eingeschränkt, tlieils beseitigt 58 .

II. Gr eisenalter. Das ältere deutsche Recht gab dem Greise,derüber seine Tage gekommen war, die Befugnifs, sich wiederunter Vormundschaft zu stellen, ohne sein Wergeid und seine Bufsedamit zu kränken 59 . Heute ist nicht hohes Alter an sich, sondernnur die ihm etwa entspringende Gebrechlichkeit oder GeistesschwächeBevormundungsgrund. Doch knüpfen sich an das Greisenalter nocheinzelne Rechtsfolgen, wie die Entschuldigung von der Vormundschaftund gewissen öffentlichen Dienstleistungen und partikularrechtlich dasbäuerliche Altentheilsrecht. Das Greisenalter, das nach älteremdeutschem Recht mit 60 Jahren begann, tritt heute gemeinrecht-

Nr. 6, Seuff. XXIII Nr. 9, XXVI Nr. 249, 256, XXX Nr. 224, XXXII Nr. 152,XL Nr. 4, XLVII Nr. 178, R.O.H.G. XXII 308 ff., R.Ger. IV Nr. 46, XV Nr. 41.Das französ. R. gewährt sie sogar 10 Jahre lang von erreichter Volljährigkeit;Code civ. Art. 1304 ft'., Roth I 491 ff.

54 Gegen prozessuale Versäumnisse durch C.lr.O. § 210; vgl. R.Ger. XVIINr. 17. Gegen die abgekürzte Verjährung von Klagen wider Handelsgesellschafter,Genossen eingetragener Genossenschaften und aus dem Reichshaftpflichtgesetz durchII.G.B. Art. 149 u. 172, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 117 u. R.Ges. v. 7. Juni 1871 § 8.

66 Ganz im österr. Gb. § 1450 u. im Sachs. Gb., Schmidt, Vorl. II 122.Gegen Rechtsgeschäfte in Preufsen durch Ges. v. 12. Juli 1875 § 9; hier aber nichtgegen Fristversäumnifs, R.Ger. VI Nr. 46. Vgl. auch revid. liib. It. I, 7 Art. 10 u.Rost. Stadtr. I, 7 Art. 20, dazu blau II 102. Ausdrücklich versagen mancheE.G. zum II.G.B. dem minderjährigen Kaufmann die Restitution gegen den Handels-betrieb seines Vertreters (Meckl. § 7) oder sowohl gegen diesen wie gegen denvormundschaftlich verstatteten eignen Handelsbetrieb (Wiirtt. Art. 7, Hess. Art. 22,Bayr. Art. 7). Im letzteren Falle aber tritt schon nach gemeinem Gewohnheitsrechteine die Restitution ausscliliefsende Geschäftsmiiudigkeit ein; Th öl, II.R. § 41Anm. 4 ff., Böhlau II § 90 Anm. 6, Stobhe I 340; a. M. Behreiul, II.R. I 159ff.

r,G Der Unmündige verschwieg sich nicht; oben § 35 Anm. 15.

67 Roth I 465 ff., III 261 ff, Stobbe I 341 ff; Seuff. VI Nr. 143, X Nr. 224,XXI Nr. 93, XXIII Nr. 6, XXVHI Nr. 1 u. 4.

68 Reichsgesetzlich beseitigt sind sie bei der Verjährung der oben Anm. 54erwähnten Klagen; dies ist aber auf andere abgekürzte Verjährungsfristen desHandelsrechts nicht auszudehnen , R.Ger. XXIX Nr. 9. Allgemein verwirft sieR.O.H.G. XXII 307 ff. hei Wechselklagen. Ueber die partikularrechtlichen Ein-schränkungen und Beseitigungen vgl. Roth I 466 ff u. III 261 ff. Entw. II § 171 kenntnur eine Hemmung der Verjährung gegen Minderjährige ohne gesetzlichen Vertreter.

59 Sachsensp. I Art.42 § 1. Andere Quellennachweise b. Stobhe § 41 Anm. 1.Vgl. auch Thudichum a. a. O. S. 42 ff.