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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

sie in gehöriger Weise zum Betriebe eines Erwerbsgeschäftes er-mächtigt sind 48 , ihre Handlungsfähigkeit zur vollen Geschäftsfähigkeitfür solche Rechtsgeschäfte, wie sie jener Betrieb mit sich bringt 49 .Auch sind Minderjährige, denen ihr Muntwalt gestattet hat, in Dienstoder Arbeit zu treten, hierdurch ein für alle Mal zum selbständigenAbschlufs der die Eingehung oder Beendigung eines Dienst- oderArbeitsverhältnisses der gestatteten Art bestreffenden Rechtsgeschäfteermächtigt 50 .

d. Wer sich arglistig für geschäftsfähig ausgegeben hat, haftetdem anderen Theil, falls diesen keine Schuld trifft, mit seinem Ver-mögen für Schadloshaltung 51 .

e. Von den römischen privilegia minorum ist die Wiedereinsetzungin den vorigen Stand, die dem deutschen Recht unbekannt und fürdasselbe entbehrlich war 52 , gemeinrechtlich aufgenommen 58 , jedoch

gehen u. s. w.; vgl. Württ. L.R. II, 28 § 4, Pr. L.R. I, 5 § 20, II, 2 § 127130,Sachs. 6b. § 1825; Seuff. IX Nr. 305 u. 306, X Nr. 61; Böhlau II § 89 Anm. 6,Stohbe § 40 Anm. 5759.

48 Gemeinrechtlich genügt die Genehmigung des Vaters oder Vormunds; dasPreufs. Ges. § 5 fordert hei der Genehmigung des Vormunds die Zustimmung desVormundschaftsgerichts; Entw. II § 86 will in jedem Fall (also auch hei der Ge-nehmigung des Vaters) die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts vorschreiben.

49 Niirnh. Ref. XIII, 4 § 3, Preufs. Ges. § 5, Württ. Ges. v. 30. Juni 1865Art. 3, Bayr. R. b. Roth I § 26 Anm. 25, Schweiz. O.R. Art. 34, Entw. II § 86.Doch bleibt nach dem preufs. Ges. u. dem Entw. das Erfordernifs obervormund-schaftlicher Mitwirkung zu solchen einzelnen Rechtsgeschäften, die der Vater oderVormund allein nicht genehmigen könnte, bestehen. Näheres über Minderjährigeals Kaufleute b. Th öl, H.R. I § 41, B ehrend I § 33.

60 Kraut, Vorm. II 630, Stohbe § 40 Anm. 56; Preufs. Ges. § 6 (auchPr. L.R. II, 5 § 6 u. 8, Gesinde-O. § 6 u. 8); deut. Seemanns-O. v. 27. Dez. 1872§ 6. Der Eintritt in Gesindedienst ist nach manchen Partikularrechten mündigenMinderjährigen (Meckl. R. h. Böhlau II § 89 u. Seuff. XX Nr. 25) oder Minder-jährigen über 18 Jahre (holst. R. b. Paulsen § 84 u. Falck V 85 Anm. 89) sogarohne vormundschaftliche Genehmigung gestattet.

51 Preufs. Ges. § 7, Oest. Gb. § 248, Schweiz. O.R. Art. 33 Abs. 3. NachSachs. Gb. § 1832 u. 1912 kann der andere Theil nach seiner Wahl Vertrags-erfüllung oder Erstattung des Geleisteten fordern.

62 Hatte der Unmündige selbst gehandelt, so war er nicht gebunden; obenAnm. 41. Die Vertretungsmacht des Muntwalts aber war ursprünglich beschränkt(oben § 33 Anm. 56), so dafs Prozesse über das Vermögen des Mündels ruhten(L. Rib. t. 81, Heusler, Inst. II 493, Schröder, R.G. S. 316, Lafs in den Unters,z. D. St. u. R.G., II. XXXIX S. 12, Stohbe § 40 Anm. 74, Brunner, R.G. II 518),Liegenschaftsveräufserungen und Verpflichtungsgeschäfte des Vormunds vom mündigGewordenen angefochten werden konnten (Heusler II 497 ff., Stohbe § 40Anm. 75). Als dann die volle Vertretuugsmacht durchdrang (oben § 33 Anm. 59),sorgte die Ausbildung der Obervormundschaft für den Schutz des Mündels.

36 Roth, D.P.R. I 488 ff, Stohbe I 339 ff, Bayr. L.R. I c. 7 § 30 u. 36