44. Altersunterschied.
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a. Kinder bis zu 7 Jahren gelten hiernach abweichend vomälteren deutschen Recht als vollkommen handlungsunfähig, ihre Rechts-handlungen als nichtig 43 .
b. Minderjährige über 7 Jahre sind beschränkt handlungsfähig.Sie können ohne Genehmigung ihres Muntwalts zwar Rechte er-werben und sich von Verbindlichkeiten befreien, aber nicht veräufsernund sich nicht verpflichten 44 . Jedoch wird jeder von einem Minder-jährigen ohne die erforderliche Genehmigung geschlossene Vertragdurch nachträgliche Genehmigung des Muntwalts oder des inzwischenvolljährig gewordenen Minderjährigen selber vollwirksam 46 . Und derandere Theil bleibt an den Vertrag gebunden, bis diese Genehmigungentweder ausdrücklich oder durch Nichtertheilung in einer dafür ge-setzten Frist verweigert ist 46 .
c. Minderjährige über 7 Jahre sind insoweit handlungsfähig, alssie der Handlungsfähigkeit bedürfen, um sich in einer selbständigenLebensstellung, die sie mit Genehmigung ihres Muntwalts einnehmen,zu erhalten und zu bethätigen 47 . Insbesondere steigert sich, wenn
§ 78—87 stärker abweicht. Mit ihm stimmen auch das österr., sächs. u. Schweiz.Recht in den Grundzügen überein. Dagegen gelten im französ. u. bad. R. vielfachandere Regeln, vgl. Zachariae § 384—335 (8. Aufl. § 313 ft'.), Behaghel § 76,Roth, D.P.R. 1382—383, Crome, Allg. Th. S.275ff., Barazetti, Personenr. S.41ff.
48 Preufs. Ges. § 1, Oest. Gb. § 865, Sächs. Gb. § 81, Entw. II § 78. EinGrund, warum ihnen die Erwerbsfähigkeit versagt wird, ist nicht einzusehen. —Das französ. Recht kennt diese Altersstufe nicht.
44 Preufs. Ges. § 2, Oest. Gb. § 244, 310 u. 865, Sächs. Gb. § 787 u. 1911,Schweiz. O.R. Art. 30, Entw. II § 80—81.
45 Preufs. Ges. § 3, Oest. § 865, Sächs. § 787, Schweiz. Art. 32 Abs. 1,Entw. II § 82; R Ger. XI Nr. 74, XXV Nr. 60, XXIX Nr. 34. Ueberall wird danndas Geschäft als nicht erst von der Genehmigung, sondern schon vom Absclilufsan gültig behandelt.
46 Preufs. Ges. § 4, Oest. § 865, Sächs. § 787, Schweiz. Art. 32 Abs. 2;ebenso Entw. I § 65 Abs. 3—5, während Entw. II § 83 dem anderen Theil bis zurGenehmigung den Rücktritt gestatten will, falls er nicht beim Vertragsschlufs dieMinderjährigkeit oder den Mangel der vom Minderjährigen behaupteten Einwilligungdes Vertreters gekannt hat. — Die Erklärungsfrist beträgt nach dem Preufs. Ges.§ 4 u. Entw. I § 65 Abs. 5 u. II § 82 zwei Wochen nach ergangener Aufforderung,nach Sächs. Gb. 30 Tage; dagegen kann nach gern. R., Oest. Gb. § 865 u. Schweiz.O.R. Art. 32 Abs. 2 der andere Theil eine „angemessene“ Frist setzen oder ge-richtlich setzen lassen. — Wird dieses sog. „negotium claudicans“ hinfällig, so mufsder Minderjährige die aus ihm empfangene Bereicherung herausgeben; Frankf.Ref. II, 11 § 12—13, Bayr. L.R. I, 7 § 17 Nr. 4, Pr. L.R. II, 2 § 126 u. 133,Schweiz. O.R. Art. 33.
47 So kann der mit Genehmigung des Muntwalts außerhalb des Elternhauseslebende Minderjährige die für seinen Unterhalt und seine Lebensbedürfnisse unent-behrlichen Verträge schliefsen, der studirende Minderjährige Honorarschulden ein-
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