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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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44. Altersunterschied.

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a. Kinder bis zu 7 Jahren gelten hiernach abweichend vomälteren deutschen Recht als vollkommen handlungsunfähig, ihre Rechts-handlungen als nichtig 43 .

b. Minderjährige über 7 Jahre sind beschränkt handlungsfähig.Sie können ohne Genehmigung ihres Muntwalts zwar Rechte er-werben und sich von Verbindlichkeiten befreien, aber nicht veräufsernund sich nicht verpflichten 44 . Jedoch wird jeder von einem Minder-jährigen ohne die erforderliche Genehmigung geschlossene Vertragdurch nachträgliche Genehmigung des Muntwalts oder des inzwischenvolljährig gewordenen Minderjährigen selber vollwirksam 46 . Und derandere Theil bleibt an den Vertrag gebunden, bis diese Genehmigungentweder ausdrücklich oder durch Nichtertheilung in einer dafür ge-setzten Frist verweigert ist 46 .

c. Minderjährige über 7 Jahre sind insoweit handlungsfähig, alssie der Handlungsfähigkeit bedürfen, um sich in einer selbständigenLebensstellung, die sie mit Genehmigung ihres Muntwalts einnehmen,zu erhalten und zu bethätigen 47 . Insbesondere steigert sich, wenn

§ 7887 stärker abweicht. Mit ihm stimmen auch das österr., sächs. u. Schweiz.Recht in den Grundzügen überein. Dagegen gelten im französ. u. bad. R. vielfachandere Regeln, vgl. Zachariae § 384335 (8. Aufl. § 313 ft'.), Behaghel § 76,Roth, D.P.R. 1382383, Crome, Allg. Th. S.275ff., Barazetti, Personenr. S.41ff.

48 Preufs. Ges. § 1, Oest. Gb. § 865, Sächs. Gb. § 81, Entw. II § 78. EinGrund, warum ihnen die Erwerbsfähigkeit versagt wird, ist nicht einzusehen.Das französ. Recht kennt diese Altersstufe nicht.

44 Preufs. Ges. § 2, Oest. Gb. § 244, 310 u. 865, Sächs. Gb. § 787 u. 1911,Schweiz. O.R. Art. 30, Entw. II § 8081.

45 Preufs. Ges. § 3, Oest. § 865, Sächs. § 787, Schweiz. Art. 32 Abs. 1,Entw. II § 82; R Ger. XI Nr. 74, XXV Nr. 60, XXIX Nr. 34. Ueberall wird danndas Geschäft als nicht erst von der Genehmigung, sondern schon vom Absclilufsan gültig behandelt.

46 Preufs. Ges. § 4, Oest. § 865, Sächs. § 787, Schweiz. Art. 32 Abs. 2;ebenso Entw. I § 65 Abs. 35, während Entw. II § 83 dem anderen Theil bis zurGenehmigung den Rücktritt gestatten will, falls er nicht beim Vertragsschlufs dieMinderjährigkeit oder den Mangel der vom Minderjährigen behaupteten Einwilligungdes Vertreters gekannt hat. Die Erklärungsfrist beträgt nach dem Preufs. Ges.§ 4 u. Entw. I § 65 Abs. 5 u. II § 82 zwei Wochen nach ergangener Aufforderung,nach Sächs. Gb. 30 Tage; dagegen kann nach gern. R., Oest. Gb. § 865 u. Schweiz.O.R. Art. 32 Abs. 2 der andere Theil eineangemessene Frist setzen oder ge-richtlich setzen lassen. Wird dieses sog.negotium claudicans hinfällig, so mufsder Minderjährige die aus ihm empfangene Bereicherung herausgeben; Frankf.Ref. II, 11 § 1213, Bayr. L.R. I, 7 § 17 Nr. 4, Pr. L.R. II, 2 § 126 u. 133,Schweiz. O.R. Art. 33.

47 So kann der mit Genehmigung des Muntwalts außerhalb des Elternhauseslebende Minderjährige die für seinen Unterhalt und seine Lebensbedürfnisse unent-behrlichen Verträge schliefsen, der studirende Minderjährige Honorarschulden ein-

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