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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
einem Minderjährigen die Volljährigkeit verleihen 38 . Später wurdedie römische venia aetatis rezipirt, in den Partikularrechten aberwesentlich umgebildet 84 . So wurde das erforderliche Mindestalteranders bestimmt 36 , die gemeinrechtliche Beschränkung der Wirkungender Jahrgebung beseitigt 36 und das Verfahren geordnet 37 . Danebenkennen einzelne Partikularrechte die Einräumung einer unvollkom-menen Selbständigkeit ohne Jahrgebung 38 . Auch tritt erfriihte Voll-jährigkeit da, wo der Satz „Heirath macht mündig“ gilt, ohne Weiteresdurch Verheirathung ein 39 .
4. Wirkungen der Altersunreife. Die Hauptwirkung derAltersunreife ist ihr Einflufs auf die allgemeine Handlungsfähigkeit.Nach älterem deutschem Recht war der Unmündige an sich handlungs-fähig , jedoch in seiner Handlungsfähigkeit dadurch beschränkt, dafser einerseits keine Handlung, die Selbmündigkeit forderte, vor-nehmen konnte 40 , andrerseits auch an solche Plandlungen, die ergültig vollzogen hatte, nach erreichter Mündigkeit nicht gebundenwar 41 . Später wurde das römische Recht in dieser Lehre auf-genommen, aber unter dem Einflufs deutschrechtlicher Anschauungenwesentlich umgestaltet. Das Ergebnifs dieser Entwicklung ist fürden ganzen Umfang der preulsischen Monarchie durch das Gesetzv. 12. Juli 1875 fixirt worden 42 .
33 Stobbe § 40 Anm. 34—36.
34 Kraut, Vorm. II 168 ff.
35 So für beide Geschlechter auf 18 Jahre nach Sachs. Gb. § 1968, Preufs.Vorm.O. v. 5. Juli 1875 § 61, Entw. II § 13; 20 Jahre nach Oesterr. Gb. § 252.
36 Preufs. Vorm.O. § 98 (anders Pr. L.R. II, 18 § 724 ff.), Oesterr. Gb.§ 252, Braunschw. Ges. v. 19. Mai 1876 § 1, Entw. II § 12; vgl. Roth, D.P.R. I384 Anm. 61.
37 Während in manchen Staaten die Volljährigkeitserldärung dem Landes-lierrn Vorbehalten ist (Roth § 65 Anm. 13), erfolgt sie nach Preufs. Vorm.O § 61
u. 98 u. Oest. Gb. § 252 durch das Vormundschaftsgericht nach Vernehmung derAngehörigen und Prüfung der Sachlage; erforderlich ist Einwilligung des Minder-jährigen und, wenn er in väterlicher Munt steht, des Vaters.
38 Vgl. z. B. Pr. L.R. II, 18 § 728 ff., Oest. Gb. § 247—248, auch Sächs. V.
v. 9. Jan. 1865 § 20.
39 Davon im Eamilienrecht. — In Württemberg wird nach Ges. v. 21. Mai1828 Art. 1 auch durch Anstellung im Staats- oder öffentlichen Schuldienst Voll-jährigkeit bewirkt.
40 So, da er nicht vor Gericht auftreten konnte, keine gerichtliche Handlung;so keine Verfügung über seine Person; so aber auch keine Verfügung über das inder Hand des Muntwalts befindliche Vermögen.
41 L. Burg. 87; Ed. Liutpr. 58; Heusler, Inst. II 444 ff. u. 498; Schröder,R.G. S. 260.
42 Dieses Gesetz liegt dem Entw. I § 65—69 zu Grunde, während Entw. II